vor­ver­trag­liche An­zeige­pflicht

Die vorvertragliche Anzeigepflicht, die nicht nur beim Abschluss einer Wohngebäudeversicherung, sondern auch bei allen anderen Versicherungen gilt, ist Ihre Pflicht als Versicherungsnehmer, alle Ihnen bekannten Gefahrenumstände anzugeben, wenn der Versicherer danach fragt. Besonders erstreckt sich diese Pflicht auf alle Gegebenheiten, die den Wohngebäudeversicherer möglicherweise davon abhalten könnten, einen Vertrag zum Schutz Ihrer Immobilie mit Ihnen abzuschließen.

Vorvertragliche Anzeigepflicht: Wann und wie?

Fragt der Versicherer jedoch nicht nach eventuellen Gefahren, liegt das Risiko bei ihm. Fragen müssen dabei in Form eines Fragebogens vorgelegt werden. Informationen, die nur mündlich besprochen werden oder von einem Versicherungsvertreter notiert werden, gelten nicht.

Konsequenzen bei Verletzung der Anzeigepflicht

Kommen Sie der vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht oder nur unvollständig nach, hat der Versicherer die Möglichkeit, seinerseits vom Vertrag zurückzutreten, den Vertrag zu kündigen oder anzufechten oder ihn anzupassen. Maßgeblich dafür ist, ob Sie:

  • etwas arglistig oder vorsätzlich verschwiegen oder falsch angegeben haben
  • etwas grob fahrlässig falsch oder nicht angegeben haben
  • etwas schuldlos falsch angegeben oder übersehen haben

Bei leicht fahrlässiger oder schuldloser Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht hat der Versicherer dennoch das Recht, innerhalb eines Monats vom Vertrag zurückzutreten. Ist diese Frist überschritten, besteht dieses Recht für den Versicherer allerdings nicht mehr. Bei arglistiger Täuschung ist der Gebäudeversicherer nach dem Gesetz leistungsfrei.

Anzeigepflicht bei Gebäudeversicherung Vergleich

Im Gebäudeversicherung Vergleich wird nach der Anzahl den Schäden in den letzten 5 Jahren gefragt. Hier sollte wahrheitsgemäß geantwortet werden, da der Versicherungsschutz sonst nicht garantiert werden kann.
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