Nießbrauch

Bei einem Nießbrauch bei Wohngebäuden wird einem sogenannten Nutznießer das Recht zur Nutzung und/oder der Fruchtziehung von dem Eigentümer übertragen. Unter Fruchtziehung sind beispielsweise Einnahmen aus Vermietung zu verstehen. Ein Nießbrauch wird in der Regel lebenslang erteilt. Nutznießer sind sehr oft die Eltern oder Kinder des Immobilieneigentümers.

Der sogenannte Nutznießer darf weder das Objekt veräußern, noch kann er es vererben. Er darf es aber vermieten oder verpachten. Er wird im Grundbuch eingetragen wie der Eigentümer, der die rechtliche Verfügungsgewalt beibehält. Da der Nutznießer uneingeschränktes Nutzungsrecht besitzt, stellt sich oft die Frage, ob der Eigentümer für eventuelle Kosten aufkommen muss. Hier greift das Gesetz. Dieses besagt, dass der Nutznießer für die Erhaltung der Nutzbrauchsache aufzukommen hat.Nach § 1045 BGB ist der Nutznießer verpflichtet, eine Gebäudebrandversicherung abzuschließen. Eine Wohngebäudeversicherung ist nicht Pflicht, schützt aber vor allem bei kostspieligen Schadensfällen vor dem finanziellen Ruin. Da ausschließlich der Eigentümer von dem Immobilienwert bei einem eventuellen Verkauf profitiert, kann dieser über eine Wohngebäudeversicherung auch ohne Zustimmung des Nutznießers bestimmen. Zieht der Nutznießer die Früchte aus einer Immobilie, hat er allerdings dem Eigentümer die Versicherungsprämien zu erstatten. Bezieht sich der Nutzbrauch nur auf ein lebenslanges Wohnrecht, entfällt die Zahlungspflicht.

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