Ratgeber

Was ist im Schadensfall zu tun?

Falls ein Baum infolge eines Sturms Ihr Hausdach beschädigt, bei Ihnen ein Wasserschaden aufgrund eines geplatzten Rohres entsteht oder ihr Wohngebäude anderweitig Schaden nimmt, sollten Sie genau wissen, wie Sie am besten vorgehen. Hier erfahren Sie in 7 Schritten, was im Schadensfall an Ihrem Haus zu tun ist und wie Sie der Gebäudeversicherung den Schaden melden.

7 wichtige Schritte nach Schadenfall an Haus und Wohnung

Schritt 1: Schadensminderung / Folgeschäden vermeiden

Es besteht grundsätzlich die Pflicht zur Abwendung und Minderung des Schadens. Das bedeutet, dass Sie den Schaden gering zu halten und alles zu unterlassen haben, was den Schaden erhöhen könnte. Sichern Sie den Schadensort bestmöglich ab, ohne dabei Ihre eigene Gesundheit zu gefährden. Soweit es Ihnen möglich ist, befolgen Sie zudem sämtliche Weisungen des Versicherers.

Bei einem Brand ist unverzüglich die Feuerwehr zu benachrichtigen. Handel es sich um Leitungswasserschäden sollte schnellstmöglich der Haupthahn geschlossen werden, um weiteres Austreten von Leitungswasser zu verhindern. Im Fall von zugefrorenen Rohren sollten Sie diese lieber von einem Fachmann auftauen lassen.

Schritt 2: Dokumentation des Schadens

Sie sollten den Schaden anhand von Fotos sowie Notizen so genau wie möglich dokumentieren. Getreu dem Motto "Gut dokumentiert, ist halb reguliert" sollten etwa Einbruchspuren oder beschädigte Wasserrohre fotografiert werden.

Schritt 3: Bei Straftaten Schadensanzeige an Polizei

Der Polizei unverzüglich den Schaden melden – dies ist erforderlich, wenn der Schaden auf Vandalismus, Einbruchdiebstahl oder den Versuch einer solchen Tat zurückgeht. Gleiches gilt bei vermuteter Brandstiftung.

Schritt 4: Schadenmeldung an Wohngebäudeversicherer

Dem Versicherer muss die Schadensmeldung unverzüglich zugehen. Sie können den Schaden per Telefon, schriftlich oder aber mündlich beim zuständigen Versicherungsvertreter melden. Zumeist ist eine Schadenmeldung auch über die Website oder via App des Gebäudeversicherers möglich. Eine fest definierte Frist zur Schadensmeldung gibt es nicht. Der Schaden ist umgehend, sprich: so schnell wie möglich der Wohngebäudeversicherung zu melden. Ob ein Schaden, der z. B. erst zwei Wochen später gemeldet wurde, von der Versicherung reguliert oder die Leistung gekürzt wird, entscheidet der Gebäudeversicherer.

 

Schäden müssen immer unverzüglich gemeldet werden. Wer das nicht tut, riskiert den Versicherungsschutz, wie etwa das Ehepaar, das vor dem Amtsgericht Wuppertal (AZ: 39 C 557/ 06) gegen seine Versicherung geklagt hatte. Die Eheleute hatten vergessen, einen Außenwasserhahn abzusperren. Nachts platzte der daran befindliche Schlauch ab und der Keller lief knöcheltief voller Wasser. Nachdem das Ehepaar zunächst versucht hatte, den Schaden zu beseitigen, meldeten sie sich zwei Wochen später bei ihrem Gebäudeversicherer und wollten die Kosten für die notwendigen Malerarbeiten ersetzt bekommen. Der Fall ging vor Gericht und dort verlor das Ehepaar, weil es den Schaden nicht rechtzeitig gemeldet hatte. 14 Tage waren den Richtern eindeutig zu lang.

Schritt 5: Schadenbild unverändert lassen

Sie dürfen das Schadenbild solange nicht verändern, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind.

Schritt 6: Verzeichnis abhandengekommener Sachen

Der Polizei - sowie später auch dem Versicherer - ist ein Verzeichnis der abhandengekommenen Gegenstände zu überreichen. Im Falle einer polizeilichen Strafanzeige ist dem Versicherer hiervon eine Kopie oder aber eine entsprechende Bescheinigung auszuhändigen. Ferner sind alle Anweisungen der Polizei sowie des Versicherers zu befolgen und bei Bedarf Belege vorzulegen.

Schritt 7: Keine Reparatur ohne Freigabe durch Versicherer

Aufräumarbeiten und Reparaturen dürfen nur in Abstimmung mit dem Versicherer durchgeführt werden. Sonst besteht die Gefahr, dass die Versicherung nicht (vollständig) für die entstandenen Kosten aufkommt.

Verstößt der Versicherungsnehmer gegen die Regelungen zur Schadenmeldung oder eine andere genannte Obliegenheit, kann die Leistungspflicht des Versicherers ganz oder teilweise entfallen. Ganz wesentlich kommt es dabei auf die Schwere des Verschuldens an und inwiefern der Versicherte grob fahrlässig gehandelt hat. Bei leichter Fahrlässigkeit besteht die Leistungspflicht des Versicherers uneingeschränkt.

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