Ratgeber

Was passiert bei Eigentümerwechsel mit der Wohngebäudeversicherung?

Wird eine Immobilie erworben, geht die Gebäudeversicherung vom Verkäufer (= Veräußerer) auf den Käufer (= Erwerber) über. Dies ist auch sinnvoll, um bei Eigentümerwechsel einen lückenlosen Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Als Käufer können Sie entscheiden, ob der bestehende Versicherungsvertrag erhalten bleiben soll.

Zeitpunkt des Versicherungsnehmerwechsels

Die Gebäudeversicherung geht beim Hauskauf erst auf den neuen Immobilienbesitzer über, wenn er im Grundbuch eingetragen wird. Der Käufer tritt dann an Stelle des Verkäufer in die Rechte und Pflichten des Versicherungsvertrags ein. Bei Erwerb durch Zwangsversteigerung erfolgt der Wechsel des Versicherungsnehmers mit Zuschlag bei der Versteigerung.

Wer zahlt den Versicherungsbeitrag

Für den Versicherungsbeitrag, der auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, haften Erwerber und Veräußerer gleichermaßen (gesamtschuldnerisch).

Für den Erwerber einer Immobilie ist es wichtig, bei dem Verkäufer hinsichtlich der bestehenden Wohngebäudeversicherung genau nachzufragen und sich Zahlungsbelege sowie Police zeigen zu lassen. Denn um im Schadenfall auch als Neueigentümer Versicherungsschutz zu haben, sollten die Beiträge fristgerecht bezahlt worden sein. Nur so kann der neue Eigentümer sicher sein, dass er auf etwaige Schadenfälle, die vor dem Eintrag ins Grundbuch eintreten, nicht sitzen bleibt.

Hinweis

Der Versicherer ist nicht dazu verpflichtet, den neuen Eigentümer über offene Rechnungen und damit verbundene Auswirkungen auf den Versicherungsschutz zu informieren, solange keine Änderung im Grundbuch erfolgt und der Versicherungsschein auf den neuen Eigentümer ausgestellt worden ist.

Kündigung der Wohngebäudeversicherung

Außerordentliche Kündigung – Sonderkündigungsrecht

Sobald der Grundbucheintrag erfolgt ist, kann ausschließlich der Neueigentümer die bestehende Gebäudeversicherung kündigen. Dabei steht dem neuen Eigentümer aufgrund des Eigentümerwechsels ein Sonderkündigungsrecht zu. Dieses Recht zur außerordentlichen Kündigung der Wohngebäudeversicherung muss nach Eintragung ins Grundbuch binnen vier Wochen ausgeübt werden. Innerhalb dieser Zeit kann sich der Eigentümer nach einer neuen, preiswerteren Versicherung umschauen. Kündigt der Versicherer oder der Erwerber den Vertrag, ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet. Allerdings steht der Versicherungsgesellschaft nur der Teil des Beitrags zu, welcher dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

Ein Sonderkündigungsrecht bei Eigentümerwechsel steht übrigens auch dem Versicherer zu. Dieses kann er binnen eines Monats ab Kenntnis des Hausverkaufs ausüben. Bei Erbschaften gilt eine Besonderheit: So hat ein Erbe im Gegensatz zu einem Käufer kein Sonderkündigungsrecht. Demnach darf weder der Erbe noch der Versicherer die Gebäudeversicherung kurzfristig kündigen. In diesem Fall darf nur ordentlich gekündigt werden.

Ordentliche Kündigung

Bei Fristüberschreitung geht die Versicherung endgültig auf den neuen Eigentümer über und eine ordentliche Kündigung ist erst zum Ablauf des Versicherungszeitraums möglich. Wichtig ist, dass der Hausverkauf dem Versicherer unverzüglich gemeldet wird - schnellstmöglich nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags. Erledigen können dies sowohl alter wie auch neuer Eigentümer. Erfolgt die Anzeige nicht fristgerecht, erlischt der Versicherungsschutz erst einen Monat später.

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