Gefahrenerhöhung

Der Begriff "Gefahrenerhöhung" umschreibt in der Wohngebäudeversicherung eine Steigerung von Schadensrisiken, die sich seit Antragstellung der Gebäudeversicherung ergeben haben. Jeder Versicherte ist verpflichtet bei Antragstellung einer Wohngebäudeversicherungen, alle Angaben zum Gebäude wahrheitsgemäß zu machen. Änderungen im, am oder in der Nähe des versicherten Gebäudes beziehungsweise Grundstücks, die sich nach Antragsstellung oder Abschluss der Gebäudeversicherung ergeben, sind der Versicherungsgesellschaft unverzüglich bekannt zu geben.

Eine Gefahrenerhöhung kann sich unter anderem aus Sanierungs- und Umbauarbeiten, aber auch bei plötzlich unbewohnten Gebäuden oder einer Nutzungsänderung ergeben. War beispielsweise das versicherte Haus bei Antragstellung bewohnt und ist nun unbewohnt, kann sich zum Beispiel die Gefahr von Bruchschäden durch Frost im Gebäude erhöhen. Werden Solarpanels auf dem Gebäudedach installiert, steigt die Gefahr von umfangreicheren Schäden durch beispielsweise starke Stürme.

Der Versicherung muss jede Veränderung, die eine Gefahrenerhöhung zur Folge haben kann, mitgeteilt werden, wenn sie Bestandteil des Fragenkatalogs bei Antragstellung war. Jede Gefahrenerhöhung, die eine Änderung des bestehenden Versicherungsvertrages zur Folge hat, kann vom Versicherten kurzfristig gekündigt werden. Verschweigt der Versicherte eine Gefahrenerhöhung nach Antragsstellung und ein Schadensfall tritt ein, behalten sich die Versicherungsgesellschaften in der Regel das Recht der Leistungsfreiheit oder eine Minderung der Schadensregulierung vor. Eine Kündigung des Versicherungsschutzes seitens des Versicherers kann die Folge sein.

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