Ein­bruch­schäden

Einbruchschäden können von Wohngebäudeversicherung abgedeckt werden, gehören aber nicht zum Standardgebäudeschutz. In den Versicherungsbedingungen findet sich die Klausel zu Einbruchschäden meist unter der Formulierung "Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte". Sie gilt in den meisten Fällen auch bei lediglich versuchten, aber nicht erfolgreichen Einbrüchen. Die Haftung erstreckt sich dann aber nur auf allgemein genutzte Teile des Gebäudes.

Welche Versicherung ist bei Einbruchschäden zuständig?

Oft sind Schäden durch Einbrecher Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter, da Unklarheit besteht, ob nun die Gebäudeversicherung des Eigentümers oder die Hausratversicherung des Mieters zuständig ist. Bei Mietwohnungen werden bei Zerstörungen an Türen und Fenstern grundsätzlich die Hausratversicherungen der jeweiligen Mieter in die Pflicht genommen. Hat ein Mieter keine Versicherung oder leistet sie nicht, weil beispielsweise der Schaden nicht an einer "an den Hausrat angrenzenden Stelle" erfolgt ist, muss der Eigentümer des Hauses selbst aufkommen. Schäden an einer Haupteingangstür gehen grundsätzlich zu Lasten des Hausbesitzers, außer es besteht ein entsprechender erweiterter Schutz durch die Klausel in der Gebäudeversicherung. Wegen der möglichen teuren Schäden lohnt sich in vielen Fällen, eine solche Erweiterung in den Versicherungsschutz mit einzubeziehen.

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