Keller

Der Keller ist Bestandteil des Wohnraums. Somit unterliegen dort gelagerte Gegenstände grundsätzlich auch dem Schutz durch eine Hausratversicherung. Allerdings ist hierfür die Voraussetzung, dass der Zugang zum Keller, wie bei anderen Wohnräumen auch, grundsätzlich auf den Versicherungsnehmer und die mit ihm in einem Haushalt Lebenden begrenzt ist. Dies hat vor allem für Mieter in Mehrparteienhäusern eine direkte Auswirkung: Bei Kellern in einem gemeinschaftlich genutzten Bereich müssen die eigenen Kellerräume abgeschlossen sein.

Für die Berechnung der Deckungssumme einer Hausratversicherung ist die Einbeziehung des Kellers nicht immer notwendig. Dies ist nur der Fall, wenn der Keller tatsächlich als Wohnraum genutzt wird. Befindet sich im Keller also beispielsweise eine Werkstatt, ein Probenraum oder ein Partyraum, sollte das dort vorhandene Mobiliar in die Berechnung aufgenommen werden. Bei der reinen Lagerung von Haushaltsgegenständen im Keller ist dies zumeist nicht notwendig.

Wird ein verschlossener Keller zur Lagerung von Fahrrädern genutzt, gelten auch für diese Räder die Bedingungen des Versicherungsvertrags. Bei der Nutzung eines eigenen Kellers sind Fahrräder gegen Diebstahl geschützt. Hierbei ist aber zu beachten, dass für Fahrräder eigene, zumeist niedrige Versicherungssummen angesetzt werden, die einem festgelegten Bruchteil der gesamten Versicherungssumme für den Hausrat entsprechen.

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