Diebstahl

Diebstahl bezeichnet juristisch das Wegnehmen einer Sache zum Zwecke der Aneignung. Der Diebstahl von Hausrat wird durch eine Hausratversicherung teilweise abgedeckt. Für die Sicherung dieses Risikos werden zwei Arten von Diebstahl unterschieden. Der sogenannte einfache Diebstahl ist zumeist nicht Bestandteil einer Hausratpolice. Dieser Diebstahl liegt beispielsweise vor, wenn das gestohlene Gut leicht zugänglich und damit auch leicht zu entwenden ist. Auch Diebstähle durch Personen, die man in sein Haus eingeladen hat, fallen unter diese Klausel. Zwar bieten einige Versicherer auch einen Schutz vor diesen Schäden an, diese sind dann aber Bestandteil von Zusatzleistungen.

Verschafft sich ein Dritter unbefugt Zugang zum Haushalt, liegt ein von der Versicherung zumeist abgedeckter Fall vor. Hierbei muss der Zugang nicht zwingend mit Gewalt erfolgen. Auch das Erschleichen des Zugangs durch die Vortäuschung falscher Tatsachen zählt zu den abgesicherten Versicherungsfällen. Dieser gebäudegebundene Diebstahl setzt bei einigen Hausratversicherungen aber besondere Schutzmaßnahmen voraus. Hierzu können spezielle Sicherungsmaßnahmen für Türen und Fenster ebenso zählen wie die Installation einer Alarmanlage.

Der Diebstahl von Fahrrädern wird in der Hausratversicherung ebenfalls in Teilen abgedeckt. Dies ist der Fall, wenn sich ein Fahrrad tatsächlich am Versicherungsort, also im Haushalt befindet. Hierzu zählen auch eigene Garagen. Wird das Rad hingegen während der Benutzung unterwegs gestohlen, fällt es nicht unter den Schutz der Hausrat.

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