Grundbuch:
Sie müssen Ihrem Versicherer bei jeder Kündigung bis spätestens einen Monat vor Ablauf des Vertrags einen aktuellen Auszug aus dem Grundbuch vorlegen.
Ordentlich:
Mit einer dreimonatigen Frist können Sie Jahresverträge zum Ende des Versicherungsjahres kündigen – Fünfjahresverträge zum Ende des fünften Jahres und dann jährlich möglich. Nicht fristgerecht gekündigte Verträge verlängern sich automatisch um ein Jahr.
Außerordentlich:
Sie und der Versicherer haben nach einem Schaden ein außerordentliches Kündigungsrecht. Sobald der Versicherer Ihnen die Entschädigung ausgezahlt bzw. verweigert hat, haben Sie eine Frist von einem Monat. Sie sollten nicht mit sofortiger Wirkung kündigen, sondern zum Ende des Versicherungsjahres. Der restliche Jahresbeitrag wird Ihnen nämlich nicht zurückerstattet.
Hauskauf:
Die bisherige Versicherung geht auf Sie beim Hauskauf über. Kündigen können Sie diese binnen eines Monats nach dem Grundbucheintrag: mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres.
Erbfall:
Laut Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft haben Sie ab dem Grundbucheintrag ein einmonatiges außerordentliches Kündigungsrecht, wenn Sie ein Haus erben. Allerdings gewähren einige Versicherer diese Frist nicht, da die rechtliche Situation nicht eindeutig ist.
Hypothek:
Sie brauchen die schriftliche Zustimmung aller im Grundbuch genannter Kreditgeber, wenn Ihr Haus mit einer Hypothek belastet ist. Gläubiger stimmen meist nur dann zu, wenn Sie bereits die Zusage eines neuen Versicherers haben. Holen Sie also erst diese ein und dann die Zustimmung der Gläubiger. Sie sollten die Unterlagen einen Monat vor Ablauf des Vertrags an Ihren Versicherer schicken.
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