Ratgeber

Verkehrssicherungspflicht: Räum- und Streupflicht für Mieter und Vermieter

Unter dem Begriff Verkehrssicherungspflicht versteht der Gesetzgeber die Abwehr von Gefahren, die zu Schadensersatzansprüchen führen können. Was etwas sperrig klingen mag, ist mit einem einfachen Beispiel schnell erklärt. Über Nacht hat sich auf dem Gehweg vor Ihrem Haus eine Eisschicht gebildet. Wenn Sie nun der Räum- und Streupflicht nicht nachkommen und ein Fußgänger sich bei einem Sturz vor Ihrem Haus ein Bein bricht, kann er aufgrund dieser Pflichtverletzung möglicherweise Schadenersatzansprüche gegen Sie stellen.

Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht?

Nach den Regelungen in §§ 823 ff. BGB müssen Verantwortliche entsprechende Maßnahmen treffen, die Dritte vor Schaden bewahren. Wenn Sie Ihrer Räum- und Streupflicht bspw. nach Schneefall nicht nachkommen und es aufgrund dieses Versäumnisses zur Schädigung einer dritten Person kommt, haben Sie nach den Vorgaben des Gesetzgebers gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Dies bedeutet, dass Sie gegenüber Dritten für die aufgrund dieses Verstoßes entstandenen Schäden haften.

Für wen gilt die Räum- und Streupflicht?

Verkehrssicherungspflicht liegt beim Immobilienbesitzer

In erster Linie ist der Hauseigentümer dafür verantwortlich, dass von seinem Grundstück keine Gefahr für Dritte ausgeht. Er ist also dazu verpflichtet, für eine ausreichende Verkehrssicherheit zu sorgen. So sollten beispielsweise die Wege zu Haustür, Parkplätzen auf dem Grundstück, Mülltonnen und Briefkasten sicher begehbar sein. Für die Sicherheit und die Einhaltung der Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Gehwegen ist eigentlich die jeweilige Gemeinde verantwortlich, vielfach wurde dies jedoch per Satzung auf die Grundstückseigentümer an den anliegenden Fußwegen übertragen.

Hinweis

Die Verkehrssicherungspflicht greift nicht nur bei Eis und Schnee. Auch nasses Laub kann auf Gehwegen sehr rutschig sein und zu Unfällen führen. Auch hier ist somit auf die Einhaltung der Streu- und Räumpflicht zu achten.

Verssicherungspflicht geht auch Mieter an

Nicht nur die Besitzer von selbst genutzten oder vermieteten Wohnungen und Einfamilienhäusern stehen in der Pflicht. Auch als Mieter können Sie von dieser Verpflichtung betroffen sein, da der Vermieter die Streu- und Räumpflicht auf Sie übertragen kann. Stürzt ein Passant durch die Glätte auf dem verschneiten Gehweg vor Ihrem gemieteten Einfamilienhaus, wird aufgrund der entstandenen Verletzungen im Krankenhaus behandelt und sieht sich mit einem längerfristigen Verdienstausfall konfrontiert, stehen Sie als Mieter in der Haftung. Diese Übergabe der Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter ist jedoch nur dann rechtskräftig, wenn Sie zwingend im Mietvertrag genannt wird. Ist dies nicht der Fall, sind Sie als Mieter von der Haftung freigestellt.

Beispiel:

Verletzt sich jemand auf dem ungeräumten Gehweg, muss er seine Schadenersatzforderungen an die Gemeinde bzw. an den Grundstückseigentümer richten. Die Haftpflichtversicherung des Eigentümers leistet bei begründetem Schadenersatzanspruch. Gleichzeitig prüft sie, ob nicht der Mieter sich um die Räumung hätte kümmern müssen. Falls ja, nimmt die Versicherung des Eigentümers ggf. den Mieter in Regress. Die Privathaftpflichtversicherung des Mieters springt dann für die Kosten ein.

Privathaftpflichtversicherung schützt Mieter und Selbstnutzer

In der Realität ist es jedoch nahezu unmöglich, den Vorgaben der Verkehrssicherungspflicht in vollem Umfang zu entsprechen. Schneit es beispielsweise den ganzen Tag, kann in der Regel kaum ein Mieter oder Hausbesitzer stündlich seiner Streu- und Räumpflicht nachkommen. Bei einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wird das Risiko der gesetzlichen Haftpflicht von der privaten Haftpflichtversicherung übernommen. Allerdings schützt die Privathaftpflicht ausschließlich Mieter sowie Hauseigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen. Bei vermietetem Wohnraum bietet nur eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ausreichenden Versicherungsschutz für den Vermieter.

Passiver Rechtsschutz auch bei Räum- und Streupflicht

Neben der finanziellen Leistung bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bietet die Privathaftpflichtversicherung auch einen passiven Rechtsschutz bei unbegründeten Schadenersatzforderungen. Wenn Sie zwar für die Räumpflicht verantwortlich sind, jedoch keine Schuld an dem entstandenen Schaden tragen, wehrt die Privathaftpflicht diese unberechtigten Forderungen für Sie ab. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn Sie bspw. früh um 8 Uhr pflichtgemäß geräumt und gestreut haben, es anschließend aber den ganzen Tag über heftig schneit. In der Regel sind Sie nicht verpflichtet, stündlich oder gar häufiger den Weg zu beräumen. Kommt nun doch ein Passant zwei Stunden später auf dem Gehweg zu Schaden, sind seine Schadenersatzansprüche nicht haltbar, da ein dauerhaftes Beräumen und Streuen nicht zumutbar ist.

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