Ratgeber

Passiver Rechtsschutz: Keine Schuld - keine Haftung

Der Privathaftpflichtversicherer zahlt nur dann, wenn der Versicherte tatsächlich den Schaden verursacht hat. Trifft den Versicherten keine Schuld, muss er bzw. der Versicherer nicht zahlen. Wenn der Geschädigte allerdings damit nicht einverstanden ist und vor Gericht geht, zieht Ihr Haftpflichtversicherer auch den Rechtsstreit durch.

Defensiver bzw. passiver Rechtsschutz in der Privathaftpflicht

Im Schadensfall prüft jede private Haftpflichtversicherung die Rechtmäßigkeit des gestellten Schadensersatzanspruchs. Als Privatperson haften Sie in der Regel nur bei eigenem Verschulden (§823 BGB), dann aber unbegrenzt mit seinem ganzen Vermögen. Wenn die Versicherung zu dem Schluss kommt, dass der Schaden nicht durch das Verschulden Ihres Versicherten bzw. einer mitversicherten Person (bei der Familienhaftpflicht) entstanden ist, wird der Schadensersatzanspruch des Geschädigten abgewiesen.

Leiten Sie die Schadensersatzforderung des Geschädigten schnellstmöglich an Ihre Privathaftpflichtversicherung weiter. Diese wird dann entweder die Entschädigung übernehmen oder die Schadensersatzforderung, wenn nötig, mittels eines Prozesses abwehren. Dies nennt man auch defensiven oder passiven Rechtsschutz.

Deliktunfähige Kinder

Kinder unter sieben Jahren sind nicht schuldfähig bzw. deliktunfähig. Deshalb muss die Versicherungsgesellschaft nicht für Schäden zahlen, die von ihnen verursacht wurden. Zerdeppert also der fünfjährige Sohn Nachbars schönsten Gartenzwerg, erhält dieser keinen Schadenersatz. Kann den Eltern allerdings nachgewiesen werden, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und somit sie und nicht der Junge Schuld hat, haften die Eltern und die Privathaftpflichtversicherung muss zahlen. Seit August 2002 gelten Kinder im Straßenverkehr sogar bis zum zehnten Lebensjahr als schuldunfähig.

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