Räum- und Streupflicht

Die Räum- und Streupflicht ist Teil der Verkehrssicherungspflicht und bedeutet, dass Grundstück, Gehweg und Straßen von Schnee, Eis, (nassem) Laub sowie Glasscherben oder anderen Gefahren befreit werden müssen. Grundsätzlich obliegt die Räumpflicht für Grundstücke und zu den Grundstücken gehörigen Wegen immer dem Grundstückseigentümer.

Wer ist für Verkehrssicherungspflicht verantwortlich?

In den meisten Gemeinden wird per Verordnung ein Teil der Räumpflichten für öffentliche Wege auf die angrenzenden Grundstückseigentümer abgegeben. Bei privaten Wegen obliegt die Räumpflicht und andere Verkehrssicherungspflichten dem Eigentümer. Vermieter können allerdings die Räum- und Streupflicht an ihre Mieter weitergeben, müssen dies aber im Mietvertrag schriftlich festhalten.

Schutz durch private Haftpflichtversicherung

Bei Schadensfällen, die aufgrund eines Versäumnisses in der Räumpflicht oder Streupflicht entstehen, greift die private Haftpflichtversicherung, wenn die Verletzung dieser Verkehrssicherungspflichten laut Versicherungsvertrag mit abgedeckt ist. Dies gilt allerdings meist nur bei Einfamilienhäusern bzw. bei selbstgenutzten Immobilien. Bei Vermietung greift in der Regel die Haushaftpflichtversicherung. Bei Mietsachen, deren Räumpflicht an die Mieter übertragen wurde, greift diese Versicherung jedoch nicht. Wollen die Mieter sich gegen Schäden absichern, müssen sie hierzu eine eigene private Haftpflichtversicherung abschließen.

Bei der Regulierung des Schadens ist ebenfalls von Belang, ob die Ursache fahrlässig oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Dies kann einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Versicherungssumme beziehungsweise den von der Versicherung übernommenen Anteil haben. Die genauen Regelungen, wie und zu welchen Zeiten einer Räumpflicht nachzukommen ist, werden von der jeweiligen Gemeinde festgelegt.

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