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Haftpflicht

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Familienhaftpflicht – Eine für alle

Eine kaputte Vase, ein beschädigtes Fensterglas oder ein Unfall im Straßenverkehr – ein Haftpflichtschaden ist schnell verursacht. Diese Gefahr erhöht sich zusehends, wenn mehrere Personen in einem Haushalt leben, etwa als Paar, mit Kindern oder gar den eigenen Eltern. Für die notwendigen Schadensersatzkosten muss nach dem Willen des Gesetzgebers der Schädiger aufkommen. Und zwar haftet er mit seinem gesamten Privatvermögen. Kommen Personen zu Schaden, können beachtliche Summe für Behandlungskosten, Schmerzensgeld, Lohnausfall, Rentenansprüche etc. zusammenkommen. Ohne eine private Haftpflichtversicherung für Familien kann dies sogar den finanziellen Ruin bedeuten.

Für welche Schäden kommt die Familienhaftpflicht auf?

Eine Familienhaftpflichtversicherung ist gesetzlich zwar nicht vorgeschrieben. Verbraucherschützer sind sich allerdings einig, dass die Privathaftpflichtversicherung als eine der wichtigsten Absicherungen überhaupt in keinem Haushalt fehlen sollte. Dies gilt umso mehr, wenn auch Kinder darin wohnen. Bereits für wenige Euro im Monat lassen sich mit einer Familienhaftpflichtversicherung beträchtliche Summen absichern – und dies zu deutlich günstigeren Konditionen als durch Policen für jedes einzelne Familienmitglied. Experten empfehlen eine Mindestversicherungssumme von 5 Mio. Euro. Schließlich greift die Absicherung nicht nur bei Bagatellschäden wie dem Rotweinfleck auf dem hellen Sofabezug oder der zerbrochenen Vase. Vielmehr springt die Familienhaftpflicht auch bei teuren Schäden ein und leistet gleichermaßen für:

Personenschaden

Ein Personenschaden liegt immer dann vor, wenn eine Person verletzt oder getötet wird. Zu ersetzen sind in einem solchen Fall sämtliche Kosten, die zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlich sind. Hierunter fallen Arznei-, Krankenhaus-, Arzt-, Rehabilitationskosten wie auch eventuelle Folgekosten wie medizinische Hilfsmittel, Umbau-, Betreuungsmaßnahmen sowie entstandene Einkommensverluste.

Sachschaden

Ein Sachschaden besteht in der Beschädigung, Vernichtung oder Wertminderung einer Sache. Der Schädiger muss in diesem Fall für die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Reparatur, dem Wertverlust oder dem Ersatz der Sache aufkommen. Dazu zählen aber auch Mietsachschäden, wenn Sie etwa in Ihrer Mietwohnung einen Wasserschaden verursachen.

Vermögensschaden

Bei einem Vermögensschaden handelt es sich um einen Schaden rein finanzieller Art, der weder den Personen- noch Sachschäden zuzuordnen ist. Hierzu zählen etwa Kosten, die infolge einer falschen Auskunft oder Rates entstanden sind. Auch wenn ein finanzieller Schaden dadurch entsteht, dass versehentlich die Zufahrt zu einem fremden Grundstück zugestellt wird und der Bewohner hierdurch einen wichtigen Geschäftstermin verpasst.

Die grundsätzliche Aufgabe der Familienhaftpflichtversicherung besteht zum einen darin, berechtigte Forderungen zu begleichen. Zum anderen wehrt die Privathaftpflichtversicherung auch unberechtigte Schadenersatzansprüche ab und bietet somit passiven Rechtsschutz. Falls erforderlich, geht sie gegen die unberechtigten Forderungen auch gerichtlich vor und übernimmt die damit einhergehenden außergerichtlichen und gerichtlichen Anwalts- und Gerichtskosten. Dieser passive Rechtsschutz darf allerdings nicht mit einer Rechtsschutzversicherung verwechselt werden.

Welche Personen sind in der Familienhaftpflicht mitversichert?

Eine Familienhaftpflichtversicherung ist sinnvoll für Ehepaare sowie eingetragene oder sonstige Lebenspartnerschaften. Ein nicht eigetragener Lebenspartner gilt dann als mitversichert, sofern dieser am Wohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet ist und im Versicherungsvertrag genannt wird. Eine separate Haftpflichtversicherung für Schüler ist nicht notwendig. Sie sind i. d. R. über ihre Eltern mitversichert. Darüber hinaus können über die Haftpflichtversicherung für die Familie folgende weitere Personen abgesichert gelten:

  • leibliche Kinder sowie Pflege-, Enkel-, Adoptiv- und Stiefkinder
  • volljährige Kinder, sofern diese nicht verheiratet sind und sich nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden. Sie sind unabhängig vom Alter solange mitversichert, wie sie sich in der Schule oder akademischen bzw. beruflichen Erstausbildung befinden. Versicherungsschutz genießen sie auch während der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes sowie eines sozialen oder ökologischen Jahres. Die Mitversicherung endet, wenn diese die erste Berufsausbildung (Studium oder Lehre) abschließen oder heiraten. Wartezeiten zwischen Ausbildungs- und Lebensabschnitten sind abgesichert. Wer im Anschluss an die Ausbildung arbeitslos wird, ist in der Regel ein Jahr über die privaten Familienhaftpflicht der Eltern geschützt.
  • Groß-, Schwieger-, Pflege-, Adoptiveltern sowie Geschwister, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben.
  • pflegebedürftige Angehörige, die im Haushalt leben.
  • volljährige, unverheiratete sowie nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden geistig und/oder körperlich behinderte Kinder, welche in einer Pflegeeinrichtung leben. Der Versicherungsschutz ist zeitlich zumeist unbegrenzt.
  • minderjährige Kinder, welche vorübergehend in der Hausgemeinschaft leben (bspw. Austauschschüler oder Au-Pairs).

Was ist in der Familienhaftpflicht nicht mitversichert?

Ausgeschlossen gelten in der Familienhaftpflichtversicherung zumeist:

  • Schäden, die dem Versicherungsnehmer selbst widerfahren oder die mitversicherte Personen erleiden, welche mit ihm im selben Haushalt wohnen. Nicht mitversichert sind auch Schäden untereinander. Bei diesen unversicherten Schäden spricht man auch von Eigenschäden.
  • Schäden, die sich Rahmen einer beruflichen Tätigkeit ereignen.
  • Schäden, welche vorsätzlich herbeigeführt wurden.
  • Schäden an beweglichen Sachen, die gepachtet, geliehen oder gemietet sind. Im Versicherungsvertrag können aber Mietsachschäden eingeschlossen werden.

Familienhaftpflichtversicherung für Paare

Im Anschluss an eine Heirat oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft besteht die Möglichkeit, zwei bestehende private Haftpflichtversicherungen zu einer einzigen zusammenzuführen. Auch wenn Sie ohne Ehegelöbnis als Paar zusammenwohnen, können Sie eine Familien-Haftpflichtversicherung abschließen. Kündigen lässt sich der zuletzt abgeschlossene Versicherungsvertrag oder aber auch beide Policen. Die Umstellung von einer Single- in eine Familienhaftpflicht lohnt sich finanziell durchaus, zumal der neue Versicherungsschutz in der Regel günstiger ausfallen wird als noch mit zwei Policen. Obwohl einige Tarife den Partner über eine Vorsorgeversicherung für eine begrenzte Zeit mitversichern, sollten Sie Ihre Single-Haftpflichtversicherung möglichst kurzfristig umstellen lassen.

Familienhaftpflicht für Singles und Paare mit Kindern

Wann haften Eltern für ihre Kinder?

In § 828 regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Altersgrenzen, bis zu denen Kinder für einen von ihnen verursachten Schaden nicht haftbar gemacht werden können. Eine Haftung der Kinder entfällt grundsätzlich dann, wenn diese noch nicht das 7. Lebensjahr vollendet haben. Für Schäden im Straßenverkehr erhöht sich dieses Alter sogar auf 10 Jahre, es sei denn, diese wurde vorsätzlich verursacht. Darüber hinaus kommt es bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bei der Haftungsfrage darauf an, ob das Kind nachweislich über eine Einsicht für sein Fehlverhalten verfügt. Ist die Haftung des Kindes ausgeschlossen, können jedoch gegebenenfalls die Eltern für den Schaden des Kindes verantwortlich gemacht werden. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sie auf ihren Nachwuchs nicht in erforderlichem Maße aufgepasst haben. Eine dauernde Überwachung wird jedoch nicht verlangt, benötigen Kinder schließlich auch ihre Freiräume. Ob die Eltern gegen ihre Aufsichtspflicht verstoßen haben, ist jedoch immer im Einzelfall zu klären.

Auf Mitversicherung der Deliktsunfähigkeit achten

Eltern sollten in der Familienhaftpflicht für ihre Kinder auf die Versicherung auch bei fehlender Deliktsfähigkeit Wert legen. Zwar können Eltern für nicht-deliktsfähige Kinder nicht haftbar gemacht werden, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind. In diesem Fall würde die Familienhaftpflichtversicherung die unberechtigten Schadenersatzforderungen für Sie ablehnen. Dies könnte aber bedeuten, dass geschädigte Bekannte, Freunde oder Nachbarn auf den Kosten sitzen bleiben. Weil sich viele Eltern jedoch moralisch zum Ersatz des Schadens verpflichtet fühlen, empfiehlt sich eben eine private Haftpflichtversicherung mit Deliksunfähigkeit-Schutz.

Familienhaftpflicht Vergleich

Der konkrete Leistungsumfang einer Haftpflichtversicherung für die Familie sowie der mitversicherte Personenkreis hängen im Einzelnen vom Versicherer ab. Hierbei bestehen auf dem Markt teils erhebliche Unterschiede, zum Beispiel was die Entschädigungsgrenzen bei Deliktunfähigkeit anbelangt. Mit einem Familienhaftpflicht Vergleich auf GELD.de können Sie unverbindlich und kostenlos einen Überblick über die Leistungen und Preise verschaffen. Hierdurch ergibt sich ein hohes Einsparpotential. Mit folgenden zwei Schritten gelangen Sie zu Ihrem Wunschtarif:

1. SchrittZunächst ist der Versicherungstarif zu berechnen. Wählen Sie hierzu aus, ob Sie Versicherungsschutz für eine Lebensgemeinschaft/Paar mit Kind(ern), eine Lebensgemeinschaft/Paar ohne Kinder oder aber als Single mit Kind(ern) wünschen. Geben Sie einfach Ihr Geburtsdatum. Wählen Sie Ihre gewünschte Versicherungssumme und machen Sie Ihre Angaben zu Vorversicherung und Schäden.

2. SchrittSie können nun im Familienhaftpflicht Vergleich in aller Ruhe die Angebote ansehen und auch miteinander vergleichen. Die Tarife sind hierbei nach dem Preis aufsteigend sortiert. Als Orientierungshilfe für die Auswahl eines passenden Tarifs dienen auch die Sternebewertung sowie diverse Auszeichnungen (z.B. Top Leistung). Ist Ihre Entscheidung zugunsten eines bestimmten Tarifs getroffen, können Sie das Angebot online anfordern oder den Vertragsabschluss nach Eingabe Ihrer persönlichen Daten gleich online beantragen.