Deliktunfähigkeit

Deliktunfähigkeit im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung bezeichnet den Zustand, in dem eine Person für die von ihr verursachten Schäden nicht haftbar gemacht werden kann. Dies betrifft vor allem Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese deliktunfähigen Kinder unterstehen der elterlichen Aufsichtspflicht nach § 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zudem sind alle Personen deliktunfähig, bei denen geistige oder körperliche Einschränkungen vorliegen, die dazu führen, dass sie nicht selbstständig entscheiden oder handeln können.

Allerdings bedeutet nicht jede geistige Einschränkung, dass eine Person automatisch auch deliktunfähig ist. So wird im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung beispielsweise bei Personen, die an Alzheimer erkrankt sind, im Einzelfall geprüft, ob diese in Haftung genommen werden können. Ebenfalls bieten zahlreiche Versicherungen inzwischen auch eine entsprechende Klausel für an Demenz erkrankte Personen an. Damit ist es möglich, demente Angehörige in den Versicherungsschutz einer Privathaftpflicht mit aufzunehmen. Tritt beim Versicherungsnehmer selbst eine beginnende Demenz auf, ist er nicht verpflichtet, dies der Versicherung mitzuteilen. Denn dies gilt nicht als anzeigepflichtige Erhöhung des Risikos für den Versicherer.

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