Fragen und Antworten

Gilt die Privathaftpflicht auch im Ausland?

Ob Urlaub oder Auslandssemester: Auch bei kürzeren und längeren Aufenthalten im Ausland schützt Sie die private Haftpflichtversicherung. Denn sie gilt nicht nur zu Hause, sondern weltweit. Sie haben bereits eine Privathaftpflicht? Sehr gut. Noch besser: Werfen Sie einen Blick in die Vertragsbedingungen. Denn bei den privaten Haftpflichtversicherungen gibt es deutliche Unterschiede, auch was Ihren Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalt angeht.

Warum brauche ich eine Privathaftpflicht im Ausland?

Für jeden gilt die gesetzliche Haftpflicht, bei durch ihn verursachten Schäden für die Kosten aufzukommen, daheim wie auch weltweit. Gut, wenn Sie eine private Haftpflichtversicherung haben, die Sie und ggf. Ihre Familie ebenfalls sowohl zu Hause als auch im Ausland absichert.

Wer in fremden Landen unterwegs ist, muss sich nicht selten erst einmal orientieren. Unbekannte oder ungewohnte Gegebenheiten begünstigen leider auch Missgeschicke, die Sie weit mehr als Ihre Urlaubskasse kosten können. Ein klassisches Beispiel sind Länder mit Linksverkehr. Nach einem gewohnten Links-rechts-links-Blick, bevor Sie eine Straße überqueren, kann es doch mal vorkommen, dass Sie ein herannahendes Auto übersehen. Muss der Fahrer Ihretwegen ausweichen und verursacht einen Unfall, haften Sie. Glücklicherweise handelt es sich meistens um Sachschäden. Schlimmer ist es, wenn Menschen verletzt werden, und teurer.

Es muss nicht gleich der Linksverkehr sein. Auch aus anderen Gründen ist die Privathaftpflicht mit Versicherungsschutz im Ausland sinnvoll, wenn nicht essentiell. Denken Sie nur an sprachliche Barrieren und landeseigene Gesetze. Bei Verständnisproblemen und eine nicht-vertraute Gesetzeslage ist jeder dankbar, wenn sich die Privathaftpflicht bei Haftpflichtschaden im Ausland um alles kümmert.

Gültigkeit und Geltungsdauer

Bei den Versicherungspolicen der meisten Haftpflichtversicherer gilt der Versicherungsschutz bei einem Auslandsaufenthalt in Europa zeitlich unbegrenzt. Außerhalb Europas bzw. außerhalb der EU ist der Versicherungsschutz oft auf ein Jahr begrenzt. Bei manchen Privathaftpflichtversicherungen sind Sie sogar nur sechs Monate weltweit versichert. Prüfen Sie daher Ihre bestehende Privathaftpflicht bzw. machen Sie den Online-Privathaftpflicht-Vergleich! Wenn Sie sich länger in einem nicht EU-Land aufhalten, können Sie bei Ihrer Versicherungsgesellschaft einen schriftlichen Antrag stellen, um die Geltungsdauer zu verlängern. Sobald Sie Ihren Hauptwohnsitz ins Ausland verlegen, erlischt allerdings der Versicherungsschutz.

Hinweis

Bei der Geltungsdauer versteht man immer einen Auslandsaufenthalt am Stück, also ununterbrochen. Wenn Sie also beispielsweise über Weihnachten nach Hause fahren / fliegen und dann wieder ins Ausland reisen, beginnt die Geltungsdauer wieder von vorn.

Wann brauche ich Privathaftpflicht-Auslandsschutz?

Es gibt diverse Situationen, in denen eine private Haftpflichtversicherung im Ausland sinnvoll ist:

  • im Urlaub in Europa und weltweit
  • bei Auslandssemester (ERASMUS-Programm), Aupair-Aufenthalt, Auslandspraktikum
  • bei Work-and-Travel bzw. einem Working-Holiday-Visum (z. B. für Australien, Neuseeland, Kanada, Japan)

Es gibt eine Ausnahme: Jugendliche und u. U. auch Studenten sind in der Regel über die Privathaftpflicht ihrer Eltern mitversichert, so zum Beispiel als Austauschschüler (Comenius-Programm).

Generell ist für Eltern und Kinder eine Familienhaftpflicht für den Urlaub im Ausland und anderen Auslandsreisen zu empfehlen. Hier sind nicht nur der Versicherungsnehmer (ein Elternteil), sondern der Ehepartner oder Lebenspartner und auch im Haushalt lebende Kinder mitversichert und brauchen keine eigene private Haftpflichtversicherung. Je nach Tarif sind auch Schäden durch deliktunfähige Kinder (unter sieben Jahren) abgedeckt.

Was leistet eine private Haftpflichtversicherung bei Auslandsaufenthalt?

Grundsätzlich gelten alle Leistungen, die die Versicherung auch zu Hause im Heimatland gewährleistet. Dazu zählen Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldzahlungen bei Personenschaden, Sachschaden und Vermögensschaden sowie auch die Prüfung von Schadensersatzforderungen, ob diese überhaupt berechtigt sind (passiver Rechtsschutz).

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