Volljährige

Jugendliche gelten mit Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres als strafmündig. Mit der Vollendung des sechzehnten Lebensjahres gelten sie vor dem Gesetzgeber als beschränkt geschäftsfähig, das heißt: sie dürfen viele Kaufgeschäfte tätigen, aber noch keine Verträge abschließen ohne die Unterschrift der Erziehungsberechtigten. Mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gelten Jugendliche als Volljährige und vor dem Gesetzgeber als voll geschäftsfähig. Verträge aller Art können nunmehr ohne Zustimmung und Unterschrift der Eltern oder der Erziehungsberechtigten geschlossen werden. Volljährige sind in vollem Umfang haftbar für ihre Handlungen und für geschlossene Verträge und die daraus entstehenden Pflichten. Volljährige dürfen von daher auch eine private Krankenversicherung abschließen, sofern sie zum berechtigten Personenkreis zählen.