Betriebskrankenkassenübersicht

Betriebskrankenkassen Vergleich

Eine Betriebskrankenkasse ist ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Gegenwärtig gibt es rund 120 Betriebskrankenkassen, die über 13 Millionen Menschen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz bieten. Ursprünglich waren Betriebskrankenkassen insoweit geschlossen, als der Eintritt eines Versicherten die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Betrieb voraussetzte.

Durch die Einführung des allgemeinen Kassenwahlrechts 1996 hat sich das Bild gewandelt. Viele Betriebskrankenkassen haben sich seitdem geöffnet und sind für gesetzlich Versicherte frei wählbar. Im Zusammenhang mit der Öffnung der Krankenkassen und dem damit verbundenen Wettbewerb stehen auch die zahlreichen Fusionen, die in den letzten Jahren im Umfeld der Betriebskrankenkassen stattgefunden haben. So gab es Ende 2005 noch knapp 200 Betriebskrankenkassen.

Auf Grundlage ihrer historischen Entwicklung ist die Betriebskrankenkassen meist eng mit einem Unternehmen bzw. einer Branche verknüpft. Betriebskrankenkassen werden von einem Arbeitgeber errichtet, der mindestens 1000 versicherungspflichtige Angestellte beschäftigt. Mittlerweile wurde in vielen Fällen die enge Bindung zwischen BKK und Unternehmen aufgehoben. Der Zugang zur Betriebskrankenkasse steht dann auch betriebsfremden Arbeitsnehmern offen. Vergleichen Sie hier die Betriebskrankenkassen mit anderen Versicherungen und finden Sie die günstige.

Betriebskrankenkassen finanzieren sich wie alle gesetzlichen Krankenversicherungen hauptsächlich durch Mitgliederbeiträge. In abhängigen Beschäftigungsverhältnissen führen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam Beiträge an die Betriebskrankenkasse ab – allerdings nicht zu gleichen Teilen wie früher. Die sogenannte paritätische Finanzierung, die jahrzehntelang dafür sorgte, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieselbe Beitragslast stemmen mussten, wurde am 1. Juli 2005 aufgeweicht. Seit diesem Datum müssen Arbeitnehmer höhere Beiträge stemmen.

Die letzte Anhebung des Beitragssatzes in der GKV ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Seit dem gilt ein allgemeiner Beitragssatz in Höhe von 15,5 Prozent. Der Arbeitnehmeranteil beläuft sich auf 7,3 Prozent und liegt damit um 0,9 Prozentpunkte unter dem Anteil des Arbeitnehmers. Arbeitnehmer müssen 8,2 Prozent ihres Bruttoeinkommens – bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze – an die Betriebskrankenkassen abführen.

Geändert hat sich auch die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Das ist allerdings nichts Ungewöhnliches. Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze trägt der allgemeinen Lohnentwicklung Rechnung und ändert sich somit fast jedes Jahr. Ungewöhnlich ist, dass die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2011 gesenkt wurde. Sie beträgt im Jahr 2011 44.500 Euro und liegt damit 450 Euro unter der Grenze aus dem Jahr 2010.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Art „Deckelung“ der Krankenversicherungsbeiträge. Das heißt, für Einkommensanteile, die über dieser Grenze liegen, müssen keine Beiträge an die Betriebskrankenkasse abgeführt werden. Sprich: Über dieser Grenze gilt Beitragsfreiheit. Damit sind auch die Höchstbeiträge, die an die Betriebskrankenkassen abzuführen sind, definiert. So zahlen Arbeitnehmer monatlich höchstens 304,43 Euro an die Betriebskrankenkasse.

Ein weiterer Aspekt der Paritätsverletzung ist die Ungleichheit mit Blick auf die Kostensteigerungen der Zukunft: Der Arbeitgeberanteil wird nämlich auf dem Niveau von 2011 „eingefroren“. Das heißt, in den Folgejahren führen Arbeitgeber dieselben Beiträge an die Betriebskrankenkassen wie im Jahr 2011 ab. Zwar ist auch der Arbeitnehmeranteil in Höhe der 8,2 Prozent eingefroren, aber durch den gesetzlich initiierten „kassenindividuellen Zusatzbeitrag“, der es Betriebskrankenkassen erlaubt, faktisch doch Beiträge zu erhöhen, werden und können Kostensteigerungen auf dem Rücken der Arbeitnehmer ausgetragen.

Womöglich ist einer Betriebskrankenkasse dieser Zusatzbeitrag zum Verhängnis geworden. Nach der Einführung eines Zusatzbeitrags in Höhe von 15 Euro hatte die City BKK massenhaft Mitglieder an andere gesetzliche Krankenkassen verloren. Nicht selten sind die Abwanderer zu anderen Betriebskrankenkassen gewechselt. Die City BKK ist inzwischen pleite. Damit hat nicht nur die erste deutsche Betriebskrankenkasse ihre Tore geschlossen, sondern die erste gesetzliche Kasse überhaupt.

Der Mitgliederschwund der City BKK zeigt, dass Versicherte im Zusatzbeitrag ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal zwischen gesetzlichen Kassen im Allgemeinen und Betriebskrankenkassen im Speziellen sehen. Versicherte nutzen zunehmend das breite Informationsangebot der Neuen Medien und vergleichen ihre Betriebskrankenkasse mit anderen Mitstreitern. Um ihre Krankenversicherung anderen Betriebskrankenkassen gegenüberzustellen, greifen sie oftmals auf interaktive Angebote im World Wide Web zurück. Dort können sie im Rahmen eines Krankenkassenvergleichs Betriebskrankenkassen auf den Prüfstand stellen und unter verschiedenen Gesichtspunkten gezielt unter die Lupe nehmen.

Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag dürfte noch für den einen oder anderen Wechsel zwischen den Betriebskrankenkassen sorgen.

Abseits von Neuerungen und Reformen gibt es auch altbewährte und unveränderte Strukturmerkmale in der GKV. Insbesondere ist dabei an die beitragsfreie Mitversicherung von Angehörigen zu denken. Dies macht es möglich, dass Versicherte Ehepartner, die kein eigenes Einkommen erzielen, sowie Kinder beitragsfrei in der Betriebskrankenkasse mitversichern können. Auch Arbeitslose müssen nichts in die Betriebskrankenkasse einzahlen. Allerdings sind sie nicht beitragsfrei im eigentlichen Sinne: Hier springt die Bundesagentur für Arbeit als Beitragszahler ein und führt anstelle des Versicherten die Beiträge an die Betriebskrankenkasse ab.

Ein weiteres unangetastetes Merkmal der Betriebskrankenkasse ist, dass sie Mitglieder aufnehmen muss. Dies resultiert aus dem sogenannten Kontrahierungszwang in der GKV, der jede Betriebskrankenkasse verpflichtet, Mitglieder unabhängig vom Einkommen oder Gesundheitszustand zu versichern.

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