Rückzahlung Versicherungsleistungen

Grundsätzlich hat keine Versicherung einen Anspruch auf eine Rückzahlung der Versicherungsleistung, sofern der Versicherungsnehmer seine Vertragspflichten erfüllt hat. Zu den Vertragspflichten des Versicherungsnehmers zählen die Meldepflicht und die Pflicht, seine Beiträge ordnungsgemäß zu entrichten. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen die Meldepflicht, kann die Gesellschaft unter Umständen eine Rückzahlung der Versicherungsleistung fordern. Die Meldepflicht besagt, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, alle vertragsrelevanten Angelegenheiten und Veränderungen umgehend der Gesellschaft zu melden. Die Meldepflicht beginnt bereits bei der Antragsstellung. Der Antragsteller hat hier die Pflicht, die Fragen zu seinem Gesundheitszustand wahrheitsgemäß zu beantworten. Verschweigt er wichtige vergangene Erkrankungen, chronische Erkrankungen oder Operationen, die auf Grund einer Vorerkrankung vorgenommen werden mussten, so verstößt er gegen die Meldepflicht. Auch in anderen Belangen bezüglich möglichen Veränderungen im Versicherungsverlauf ist die Meldepflicht ernst zu nehmen. Wer beispielsweise eine gefährliche Extremsportart beginnt oder in einen Beruf wechselt, der wesentlich mehr Gefahren beinhaltet als der Beruf, der bei Abschluss des Versicherungsvertrages ausgeübt wurde, muss diese Veränderungen nachmelden. Die Versicherungsgesellschaft muss zu jedem Zeitpunkt über das aktuelle Versicherungsrisiko ihres Versicherungsnehmers informiert sein und gegebenenfalls die Möglichkeit erhalten, höhere Beiträge zu veranschlagen, wenn das Risiko sich erhöht. Kommt der Versicherungsnehmer diesen Pflichten nicht nach, hat die Gesellschaft das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn Veränderungen nachträglich bekannt werden. Unter Umständen hat sie sogar das Recht auf eine Rückzahlung der Versicherungsleistung.