Erlass von Beiträgen

Der Erlass von Beiträgen kann bei einem Wechsel von der gesetzlichen zur privaten Krankenkasse, aber auch von einer privaten Krankenkasse zu einem anderen Anbieter auf Antrag erfolgen. Er bezieht sich auf die Kündigungsfrist und die Übergangszeit, die nicht immer nahtlos erfolgen kann. Ein Versicherungsnehmer muss, will er in eine private Krankenversicherung eintreten, erst einmal einen Antrag auf Versicherung stellen und abwarten, ob die Gesellschaft ihn als Versicherten annehmen möchte. Wer vor der Zusage der neuen Gesellschaft die alte Krankenversicherung kündigt, riskiert, für eine gewisse Zeit, keinen Versicherungsschutz zu haben. Erfolgt die Zusage der privaten Krankenkasse, kann die alte Krankenversicherung gekündigt werden. Meist sind hier jedoch Kündigungsfristen zu beachten. Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall bei der neuen Krankenversicherung einen Erlass von Beiträgen beantragen und so eine doppelte Beitragszahlung vermeiden. In der Regel gewähren die Versicherungsgesellschaften in diesem Fall den Versicherungsschutz ab dem Ende der Kündigungsfrist des alten Versicherungsvertrages, so dass der Übergang nahtlos erfolgen kann. In der beitragsfreien Zeit besteht die Krankenversicherung zwar bereits, kann aber noch nicht in Anspruch genommen werden. Ein Erlass von Beiträgen kann auch in der sogenannten Wartezeit beantragt werden. Viele Gesellschaften vereinbaren eine Wartezeit zu Beginn der Versicherung, die meist drei Monate beträgt, in welcher keine Leistungen bezogen werden dürfen. Auf Antrag kann auch diese Wartezeit beitragsfrei gestellt werden. Der Versicherer ist jedoch nicht verpflichtet, die Wartezeit beitragsfrei zu stellen.