Ermäßigter Beitragssatz

Seit dem 1. Januar 2009 gilt in Deutschland ein einheitlicher Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung, der seit dem 1. Juli 2009 bei 14,9 Prozent vom Einkommen des Versicherten liegt und im gesamten Bundesgebiet gleich hoch ist. Darin ist auch ein Anteil enthalten, der für Versicherte entgehoben wird, die ein Anrecht auf Fortzahlung des Lohns bei Krankheit haben. Selbständige wiederum haben die Möglichkeit, von einem ermäßigten Beitragssatz zu profitieren. Ein ermäßigter Beitragssatz ist für diese Versichertengruppe möglich, solange diese die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht erreicht haben und auch keinen Anspruch auf den Bezug von Krankengeld im Krankheitsfall haben. In diesem Fall wird ein ermäßigter Beitragssatz nur mit 14,3 Prozent verrechnet.