Fahrzeug­halter

Fahrzeughalter ist die Person, auf die das Fahrzeug bei der zuständigen Zulassungsstelle angemeldet und registriert ist. Dabei sind der Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) und der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) auf den Halter des Fahrzeuges ausgestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Fahrzeughalter auch Besitzer bzw. Eigentümer des jeweiligen Fahrzeuges ist. Ein klassisches Beispiel hierfür ist das Leasing, bei dem der Leasingnehmer das Fahrzeug auf seinen eigenen Namen zulässt, obwohl der Leasinggeber der Eigentümer des Fahrzeuges ist. Der Fahrzeughalter, der mit Eintragung in die Zulassungsbescheinigung, dem Begriff Eigentümer gleichzusetzen ist, verantwortet den ordnungsgemäßen Betrieb des zugelassenen Fahrzeuges. Dazu gehört:

  • die regelmäßige Überprüfung von Fahrtüchtigkeit und Abgaswerten im Rahmen der Hauptuntersuchung (TÜV)
  • das Mitführen von Warnweste, Warndreieck und einer Verbandstasche (Sanikasten)
  • die Begleichung der Kfz-Versicherungsprämie und Kfz-Steuer, sofern dies nicht vom Fahrer übernommen wird
  • ordnungsgemäße Bereifung des Fahrzeuges

Für Verkehrsverstöße haftet der Fahrzeughalter für gewöhnlich nur, wenn er auch gleichzeitig Fahrer des Fahrzeuges ist. Sind Fahrzeughalter und Fahrer zwei unterschiedliche Personen, so geht die Verantwortung einer ordnungsgemäßen Fahrzeugnutzung auf den Fahrer über. Dieser ist verpflichtet, sich an die gesetzlichen Regelungen der Straßenverkehrsordnung zu halten und haftet bei Ordnungswidrigkeiten, die auf seine Fahrweise zurückzuführen sind. Im Falle eines eigens verursachten Unfalles greift die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters, da die Versicherung stets personengebunden ist.

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