Bagatellschaden

Ein Bagatellschaden passiert schnell, ob beim Ausparken oder einer anderen Gelegenheit. Bei einem solch kleinen Schaden ist die Polizei nicht verpflichtet, diesen am Unfallort aufzunehmen. Als Bagatellschaden gilt ein kleiner Sachschaden am Fahrzeugblech, ohne eine festgelegte Schadenshöhe, das kann beispielsweise eine kleine Schramme, ein kleiner Kratzer oder eine kleine Delle sein. Ist der Schaden voraussichtlich höher als 750 Euro, gilt er nicht mehr als Bagatellschaden.

Wird ein solcher Schaden verursacht, sollten Zeugen die Kontaktdaten von beiden Beteiligten aufnehmen. Der Verursacher des Schadens muss seine Daten angeben, damit die Kfz-Versicherung diesen regulieren kann. Soll die Polizei kommen, stuft diese das als kostenpflichtige technische Hilfeleistung ein. Deswegen sollte sie nur gerufen werden, wenn sich die Beteiligten nicht einig sind, Drogen- oder Alkoholeinfluss vermutet wird oder befürchtet wird, dass der Schaden größer ist. Wer beim Ausparken auf einem Parkplatz einen Bagatellschaden verursacht, darf den Unfallort nicht sofort verlassen. Unfallflucht kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. Der Fahrer des geschädigten Autos muss ausfindig gemacht werden, falls nicht, muss der Schädiger selbst die Polizei informieren und den Hergang des Unfalls schildern. Ebenso muss die Versicherung informiert werden, damit sie anschließend den Schaden regulieren kann.

Auto­versicherung
Testsieger und mehr als 500 Tarifkombinationen im Vergleich