Sachschaden

Ein Sachschaden entsteht nach einem Unfall an Fahrzeugen und Gegenständen, die in Mitleidenschaft gezogen wurden. Aber auch öffentliche Gebäude, Ampeln oder Laternenmaste können von einem Sachschaden betroffen sein. Sachschäden werden von der Kfz-Versicherung erstattet, wenn der Unfall von dem Versicherten fahrlässig herbeigeführt wurde. Bei vorsätzlicher Beschädigung zahlen die Versicherungen nicht. Hat der Unfallverursacher eine günstige Vollkasko abgeschlossen, kann einer keine Ansprüche geltend machen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt Sachschäden, die Dritten zugefügt wurden, auch bei vorsätzlicher Beschädigung und nimmt den Versicherten für die Kosten in Regress. Auf diese Weise entsteht dem Geschädigten, der den Sachschaden unschuldig erlitten hat, kein Nachteil.

Anspruch auf die Regulierung eines Sachschadens hat immer die Person, deren Eigentum beschädigt wurde. Bei einem Unfall mit Fahrzeugbeteiligung ist dies der Besitzer des Autos. Wurden Gebäude beschädigt, kann der Eigentümer den Unfallverursacher haftbar machen. Bei beschädigten Laternen, Ampeln oder Verkehrszeichen zeigt die Stadt oder Gemeinde den Schaden an.

Bevor der Sachschaden reguliert werden kann, bestimmt ein Gutachter die Höhe des Schadens. Die Versicherung übernimmt die Regulierung bis zur Höhe der im Vertrag vereinbarten

Deckungssumme, die in der Regel mehrere Millionen Euro beträgt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass Sachschäden in voller Summe ausgeglichen werden.

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