Ungewollter Deckakt und Deck­schäden

Ein ungewollter Deckakt liegt vor, wenn ein Rüde eine Hündin deckt, ohne dass der Besitzer der Hündin dafür sein Einverständnis gegeben hat. Der ungewollte Deckakt stellt einen Straftatbestand im Rahmen der Hundehaltung dar, für den der Hundebesitzer des Rüden haften muss. Dazu verpflichtet ihn das Gesetz. Wird die Hündin trächtig, kann der Besitzer einen Schadenersatzanspruch geltend machen. Der Besitzer des Rüden hat diesen Schadenersatz zu begleichen. Die Schäden, die aufgrund des ungewollten Deckaktes entstehen, werden als Deckschäden bezeichnet. Die Grundlage für die Begleichung dieser Deckschäden wird in der Aufsichtspflicht des Hundebesitzers begründet.

Deckschäden in der Hundehaftpflichtversicherung

Der ungewollte Deckakt ist in den meisten Tarifen der Hundehaftpflichtversicherung enthalten. Es gibt jedoch Tarife, die diese Leistung ausschließen. Besitzt der Hundehalter einen kastrierten Rüden oder eine Hündin, kann der ungewollte Deckakt ausgeschlossen werden. Dies mindert die Versicherungsprämie. Für Hundehalter von Rüden, die nicht kastriert sind, ist der ungewollte Deckakt ein wichtiger Versicherungsbestandteil. Sollte es zu einem Deckschaden kommen, wird er, wenn er laut Versicherungsvertrag eingeschlossen ist, von der Versicherung übernommen.

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