Säumniszuschlag Rente

Säumniszuschläge erhebt die Finanzverwaltung als Disziplinarmaßnahme, wenn Steuern nicht bis zum Stichtag entrichtet werden. Der Säumniszuschlag wegen Rente / Nichtbeitragszahlung zur Sozialversicherung wird mit 1 % für jeden angefangenen rückständigen Monat auf den geschuldeten Betrag erhoben. Es entsteht ein Jahreszinssatz von 12%. Die gesetzlichen Regelungen, wie bei rückständigen Beiträgen zur Sozialversicherung zu verfahren ist, finden sich in § 24 SGB IV. Demnach sind die Krankenkassen als Einzugsstelle auch der Beiträge zur Rentenversicherung verpflichtet, die Beiträge der Versicherten vollständig und pünktlich zu erheben. Versäumt ein Arbeitgeber den Fälligkeitstag, wird ein Säumniszuschlag wegen Rente / Nichtbeitragszahlung auf die ausstehenden Beiträge erhoben. Wird eine Beitragsforderung durch einen rückwirkenden Bescheid ausgelöst, kann auf einen Säumniszuschlag wegen Rente / Beitragsnichtzahlung nach § 24 Abs. 2 SGB IV verzichtet werden, soweit ein Schuldner glaubhaft erklärt, dass er ohne eigene Schuld nicht zur Erkenntnis einer Zahlungspflicht gelangte. Handelt es sich um einen erstmals verspätet auffallenden Beitragszahler, kann ebenfalls verzichtet werden.