Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sollen zur Linderung der Beschwerden beitragen, eine weitestgehend selbstständige Lebensführung ermöglichen oder die Pflege erleichtern. Doch wird die Pflegekasse zunächst die Ansprüche prüfen und zwischen Verbrauchsprodukten wie Betteinlagen oder Einmalhandschuhen und technischen Hilfsmitteln wie Lagerungshilfen und einem Pflegebett unterscheiden. Die Pflegekasse bezahlt nur dann die Pflegehilfsmittel, wenn von der jeweiligen Krankenkasse keine Verpflichtung zur Leistung vorliegt. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis informiert, welche Hilfsmittel dauerhaft und welche lediglich leihweise dem Versicherten überlassen werden. Wer für seine Versorgung technische Pflegehilfsmittel benötigt, muss einen Eigenanteil in Höhe von 10 %, höchstens jedoch 25 EUR zuzahlen. Unter besonderen Voraussetzungen kann die Pflegekasse den Versicherten von einer Zuzahlung befreien. In der Pflegeversicherung beträgt die Belastungsgrenze 2 % von den Jahresbruttoeinnahmen des Versicherten. Hierbei gilt, dass die Ausgaben für die Krankheitsversorgung und den Pflegebereich zusammengerechnet werden. Lediglich 1 % beträgt die Belastungsgrenze durch Zuzahlungen bei Kassenmitgliedern, die chronisch erkrankt sind und sich meist in einer Dauerbehandlung befinden.

(Stand 08/2010)