Ordentliche Kündigung

Auch bei Versicherungen gibt es zwei Arten der Kündigung, nämlich die außerordentliche und die ordentliche Kündigung. Während bei der außerordentlichen Kündigung bestimmte besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, kann die gewöhnliche oder auch fristgerechte Kündigung, wie die ordentliche Kündigung mitunter auch bezeichnet wird, stets zum Vertragsablauf erfolgen. Eine Angabe von Gründen ist bei der gewöhnlichen Kündigung nicht zu beachten. Worauf der Versicherte hingegen achten muss, sind die Kündigungsfristen, die vertragliche festgeschrieben sind. Meistens beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres, es können aber auch andere Kündigungsfristen vereinbart sein. Ferner sollte der Versicherte darauf achten, dass die Kündigung nicht nur rechtzeitig zugestellt wird, sondern auch auf schriftlichem Wege erfolgt. Zu empfehlen ist hier ein Einschreiben mit Rückschein, denn so kann man im Zweifelsfall immer nachweisen, dass man die Kündigung auch fristgerecht abgesandt hat. Sprechen keine besonderen Gründe dagegen, muss der Versicherer eine solche gewöhnliche Kündigung immer entgegennehmen und akzeptieren.

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