Opferschutz
Das Bürgerliche Gesetzbuch sagt aus, dass derjenige der anderen einen Schaden zufügt, zum Schadenersatz verpflichtet ist. Opferschutz wird Geschädigten immateriell und unter Umständen auch materiell zu teil. Im Allgemeinen regeln Versicherungen oder der Staat Entschädigungszahlungen an Opfer. Dennoch gibt es Fälle, in denen ein konkreter Schadensverursacher nicht ausgemacht werden kann (Unfallflucht, Raubüberfall) oder dieser nicht in der Lage ist, irgendwelche finanzielle Entschädigungen zu leisten. Bei Unfällen mit Verletzungen durch Fahrzeuge ohne Versicherungsschutz oder Unfallflucht tritt meist die Verkehrsopferhilfe der Haftpflichtversicherer ein. Den optimalen Opferschutz erhalten Geschädigte durch die private Haftpflichtversicherung des jeweiligen Schadenverursachers. Hat ein Verursacher, wie rund ein Drittel der Deutschen, keine Privathaftpflicht abgeschlossen, muss sich der Geschädigte direkt an die schadensverursachende Person halten. Auch wenn der in unbegrenzter Höhe seines Einkommens und Vermögens haftet, kann das Fehlen pfändbaren Vermögens oder Einkommens dazu führen, dass Geschädigte ihre Ansprüche nicht durchsetzen können. Im Rahmen der eigenen Haftpflichtversicherung kann die Opferschutz Deckung ausdrücklich eingeschlossen werden.
Tarifkombinationen im Vergleich