Der Gesetzgeber sieht die Kostenfestsetzung mit dem Zweck vor, die Kosten eines gerichtlichen Prozessverfahrens einem unterlegenen Antragsgegner (§ 91 ZPO) bzw. einem vertretenen Mandanten (§ 11 RVG) aufzuerlegen. Werden einer Prozesspartei die Kosten auferlegt und diese zeigt sich damit nicht einverstanden, kann sie entsprechende Einwendungen machen und ein Rechtsmittel (Erinnerung) einlegen. Der Antrag zur Kostenfestsetzung wird von den Gerichten auf Richtigkeit und inhaltliche Vollständigkeit geprüft und normalerweise der gegnerischen Partei zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Antragsform und Inhalt sind vorgegeben. Zur Einleitung des Kostenfestsetzungsverfahrens wird ein Antrag beim zuständigen Prozessgericht erster Instanz gestellt. Ein jeweiliger Auftraggeber schuldet seinem Anwalt in jedem Fall (als unterlegene Partei im Rechtsstreit) die Gebühren. Daher werden diese Gebühren bei der gerichtlichen Kostenfestsetzung ausgenommen. In der Rechtsschutzversicherung bestehen Deckungsschutz und Kostenübernahme im Rahmen der jeweiligen Versicherungsbedingungen. Bei Familienstreitigkeiten (Ehescheidung) ist eine hälftige Kostenübernahme der Streitparteien üblich. Ehesachen können nur bei einem Versicherer im Rahmen der Erweiterung eines allgemeinen Rechtsschutzes abgesichert werden.
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