Ratgeber

Ärger mit der Nebenkostenabrechnung?

Viele Mieter erhalten derzeit Ihre Nebenkostenabrechnung und stellen erschrocken fest, dass die vereinbarte Nebenkostenpauschale wieder einmal nicht „ausgereicht“ hat. Oft werden Positionen aufgeführt die der Mieter nicht nachvollziehen kann, oder gar schlimmer, Leistungen die durch den Vermieter gar nicht erbracht wurden und die dennoch eingerechnet werden z. B. Hausmeisterdienste oder Grünpflege. Aber lohnt es sich einen Anwalt einzuschalten? Wir denken schon! Mit einer Mietrechtschutzversicherung haben Sie die Möglichkeit einen Anwalt zur Prüfung der Nebenkostenabrechnung in Anspruch zu nehmen. Die Anwaltskosten übernimmt dann, je nach vereinbarter Selbstbeteiligung, in voller Höhe die Rechtschutzversicherung. Aber nicht nur Nebenkosten sind ein leidiges Thema, auch Mietminderung aufgrund von Schimmel beschäftigt fast jeden fünften Mieter im Laufe der Jahre einmal.

Achtung: Der Mietrechtschutz kann immer nur in Verbindung mit einer Privatrechtschutzversicherung abgeschlossen werden.

Rechtslage zur Nebenkostenabrechnung

Der Vermieter bzw. die beauftragte Hausverwaltung ist dazu verpflichtet, alle Positionen, die in der Nebenkostenabrechnung mitaufgeführt sind, auf Anfrage und Bitten des Mieters nachzuweisen. Dazu gehören nicht nur die Nebenkosten für Gas und Warmwasser, sondern auch alle umlegbaren Kosten, wie z. B. ein Nachweis über die Grundsteuer oder die Kosten für Hausmeister, Grundstücks- und Gartenpflege, Dachrinnenwartung, Hausstrom und vieles mehr. Der Versand der Nebenkostenabrechnung für das vergangene Jahr hat spätestens zum 31. Dezember des aktuellen Jahres zu erfolgen. Wobei die Abrechnung dann im darauffolgenden Januar des neuen Jahres zu erfolgen hat. Sollten die Fristen nicht eingehalten werden, so haben Sie als Mieter die Möglichkeit eine Mietrechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

Rechtsschutz­versicherung
Testsieger und mehr als 250
Tarifkombinationen im Vergleich
  • Privater Bereich
  • Arbeit & Beruf
  • Verkehr Familie
  • Eigentum
    & Mieter
  • Verkehr nur für den VN