Gefälligkeitsschäden

Als Gefälligkeitsschäden werden Schäden bezeichnet, die entstehen, weil der Versicherungsnehmer einem Dritten einen Gefallen getan hat. Hierunter fallen beispielsweise Schäden am Eigentum vom Freunden, um deren Hab und Gut man sich während deren Abwesenheit als Freundschaftsdienst kümmert. Gefälligkeitsschäden sind nicht zwingend von einer privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt. Allerdings bieten viele Versicherungstarife diese sinnvolle Option an, um einem umfassenden Schutz zu gewährleisten.

Für die Regulierung von Gefälligkeitsschäden stehen bei der privaten Haftpflicht oftmals verschiedene Optionen zur Wahl. So kann beispielsweise eine Selbstbeteiligung an der Schadenssumme vereinbart werden. Ebenso kann die Deckungssumme, bis zu der Gefälligkeitsschäden reguliert werden, von der eigentlichen Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung deutlich abweichen. Nicht gültig ist die Abdeckung von Gefälligkeitsschäden in der Regel zwischen Ehepartnern oder Eltern und ihren eigenen Kindern. Diese gelten zumeist als Versicherte desselben Vertrags. Verursacht etwa der Ehepartner einen Schaden beim Hauptversicherungsnehmer, fällt dies in die Kategorie Eigenschaden.

Ein Schaden gilt dann nicht als Gefälligkeitsschaden, wenn der Schädiger einen Lohn für seine Arbeit, bei der der Schaden entstanden ist, enthält. Diese gilt dann nicht mehr als Gefälligkeit oder Freundschaftsdienst, sondern als Dienstleistung und wird von der privaten Haftpflichtversicherung nicht gedeckt.

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