Ratgeber

Honorare und Regelhöchstsätze

Regelhöchstsatz:

Der Arzt darf sein Honorar ohne besondere Begründung auf das 2,3fache des Einfachsatzes erhöhen. Die Visite würde nach diesem Regelhöchstsatz 9,38 €, die Hüftoperation 892,84 € kosten.

Höchstsatz:

Der Arzt kann die Gebühr für seine persönlichen Leistungen bis zum 3,5fachen GOÄ-Satz steigern, für medizinisch-technische Leistungen bis zum 2,5fachen und für Laborleistungen bis zum 1,3fachen des Einfachsatzes, wenn die Leistung sehr schwierig oder zeitaufwendig ist. Der Arzt muss dem Patienten dann eine schriftliche Begründung geben. Die Hüftoperation würde in diesem Fall nun bereits 1.358,68 € kosten.

Honorarvereinbarung:

In Einzelfällen kann der Arzt für seine persönlichen Leistungen auch über den Höchstsatz hinausgehen. Bevor er mit der Behandlung beginnt, muss er aber darüber mit dem Patienten einen Vertrag schließen - die so genannte Honorarvereinbarung.

Abschlag:

Chefärzte im Krankenhaus müssen von ihrem Honorar 25 % abziehen, denn ein Teil ihrer Bezahlung ist bereits in der Vergütung enthalten, die die gesetzliche Krankenkasse an das Krankenhaus zahlt.

Rechnung:

Jede in Rechnung gestellte Leistung muss genau mit Datum, Gebührennummer, Rechnungsbetrag und dem 25-%-Abschlag in der Rechnung des Arztes aufgeführt sein.

Für die meisten Fälle ist die Erstattung der Arzthonorare bis zum 3,5fachen Satz der GOÄ völlig ausreichend. Es kommt nur sehr selten vor, dass ein Arzt eine Rechnung über diesen Höchstsatz hinaus stellt. Wer speziell für den Fall einer schweren Erkrankung den maximalen Versicherungsschutz sicherstellen möchte, sollte einen Tarif wählen, der die Chefarztbehandlung auch über den GOÄ-Höchstsatz hinaus bezahlt. Die Versicherer behalten sich aber vor, zu prüfen, ob die Honorarforderung angemessen und die medizinische Begründung stichhaltig ist. Einige Versicherungsgesellschaften verlangen, dass der Patient vorher eine Genehmigung für das erhöhte Honorar einholt.

Wenn der Patient auch ambulant vom Chefarzt operiert werden möchte, muss das ausdrücklich in seiner Zusatzversicherung vereinbart sein.