Zahnersatz - Härtefallregelung

Die Zahnersatz-Härtefallregelung betrifft nur gesetzlich Versicherte und wurde eingeführt, damit sich auch Geringverdiener und Menschen, die ALG II beziehen, medizinisch notwendigen Zahnersatz leisten können. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen bei Zahnersatz grundsätzlich nur fünfzig Prozent der Kosten, die für die Regelversorgung anfallen. Die Regelversorgung entspricht hier immer der günstigsten Lösung. Kosmetische Aspekte oder praktische Faktoren bleiben in diesen Entscheidungen außen vor. Trotzdem bleibt hier für gesetzlich Versicherte immer noch der Anteil von fünfzig Prozent, der aus eigener Tasche für den notwendigen Zahnersatz aufgebracht werden muss. Für Geringverdiener oder Menschen mit nur geringen Bezügen wie ALG II oder einer geringen Altersrente ist das nicht bezahlbar. Die Konsequenz wäre, dass sie auf Zahnersatz verzichten müssten. Also wurde die Zahnersatz-Härtefallregelung eingeführt. Für die Inanspruchnahme ist es entscheidend, ob eine Person alleine lebt, in einer Partnerschaft oder auch gegebenenfalls mit leiblichen Kindern zusammenlebt, die ein eigenes Einkommen haben – dieses wird in diesem Fall mit angerechnet. Alleinstehende haben derzeit eine Verdienstgrenze von 980 Euro Brutto, um unter die Regelung zu fallen. Haben sie einen Angehörigen zu versorgen, liegt die Verdienstgrenze bei 1350 Euro Brutto und erhöht sich um 250 Euro für jeden weiteren Angehörigen. Die Zahnersatz-Härtefallregelung muss vor der Behandlung bei der Krankenkasse beantragt werden. Rückwirkend kann sie nicht geltend gemacht werden.
(aktueller Stand der Zahlen 08/10)