Zahnarztregister

Die kassenzahnärztliche Vereinigung führt das Zahnarztregister. Hierbei beruft sie sich auf den ersten Paragraphen in der Zahnärzte-Zulassungsverordnung. Alle Zahnärzte, die laut Zahnärzte-Zulassungsverordnung die Voraussetzungen für ihre Zulassung als Zahnarzt erfüllen und sich mit einer eigenen Praxis niederlassen, werden von der kassenzahnärztlichen Vereinigung in das Zahnarztregister aufgenommen. Auch Zahnärzte, die zumindest gewillt sind, sich mit einer Praxis niederzulassen, sich aber noch nicht für einen Ort entschieden haben, werden im dort eingetragen. Viele Zahnärzte begeben sich jedoch inzwischen in eine Festanstellung in einer größeren Fachklinik. In diesem Fall tauchen sie nicht im Register auf. Sämtliche niedergelassenen Zahnärzte allerdings müssen im Zahnarztregister aufgenommen werden.