Wettbewerbsstärkungsgesetz

Unter den gesetzlichen Krankenkassen, aber auch unter den privaten Krankenversicherungen herrscht ein starker Wettbewerb, sowohl untereinander als auch in Form von privat gegen gesetzlich. Das Wettbewerbsstärkungsgesetz bezieht sich auf diesen Wettbewerb und regelt grundlegende Fakten, die von allen Seiten zu beachten sind und allgemeine Gültigkeit in ganz Deutschland besitzen. Durch das Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde zum 1. Januar 2009 der Basistarif bei den privaten Krankenversicherungen eingeführt, den nun sämtliche Gesellschaften anbieten müssen, um eine private Krankenversicherung anzubieten, die der gesetzlichen Krankenversicherung in den Leistungen angepasst ist. Der durch das Wettbewerbsstärkungsgesetz vorgegebene Basistarif enthält nur die Leistungen, die auch der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthält, ist jedoch wesentlich günstiger. Auch dürfen die Krankenkassen nun die Versicherungspflichtigen oder Versicherungswilligen nicht mehr aufgrund von finanziellen Hintergründen, Alter oder Krankheit ablehnen. Im Basistarif dürfen keine Risikozuschüsse mehr erhoben werden, aber auch keine Ausschlüsse aus der Versicherung, weil das Risiko für die entsprechende Person zu hoch ist. Das Wettbewerbsstärkungsgesetz bewirkt also, dass auch ältere Personen den Basistarif in Anspruch nehmen dürfen. Der Beitrag darf in diesem Fall den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. Personen ab einem Alter von 55 Jahren werden allerdings nicht mehr aufgenommen und wer die Beiträge nicht aufbringen kann, darf abgelehnt werden. Diese Personengruppen müssen laut Wettbewerbsstärkungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben oder eine gesetzliche Krankenversicherung abschließen.