Wahlrecht

Grundsätzlich hat jeder Versicherte ein Wahlrecht bezüglich der Krankenkasse, für die er sich entscheidet und das beinhaltet natürlich auch das Recht, einen Wechsel der Krankenkasse vorzunehmen. Allerdings sind hier gewisse Regeln zu beachten. Das Wahlrecht erlaubt zwar die freie Entscheidung für eine Krankenkasse, Pflichtversicherte jedoch dürfen nur eine gesetzliche Krankenkasse auswählen. Als pflichtversichert gelten alle Arbeitnehmer, die in ihrem Einkommen noch nicht die Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 49.950 Euro Jahreseinkommen erreicht haben, sowie Arbeitslose und Rentner. Ein Wechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung machte vor einigen Jahren noch Sinn, da hier durchaus Geld in der Beitragshöhe eingespart werden konnte. Zum 1. Januar 2009 jedoch wurde der einheitliche Beitragssatz in Höhe von 14,9 Prozent des Bruttoeinkommens eingeführt. Preislich gesehen sind nun keine Unterschiede zwischen den gesetzlichen Krankenversicherungen mehr vorhanden. Ein Wechsel macht von daher nur dann Sinn, wenn eine Krankenkasse bessere Sachleistungen oder mehr Beratungsangebote bietet. Selbstständige, Freiberufler und Beamte, sowie Angestellte mit einem Jahreseinkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze hingegen haben freies Wahlrecht bei der Krankenkasse. Sie können sich privat versichern, wozu aufgrund der besseren, medizinischen Versorgung und der günstigeren Beiträge dringend geraten wird, aber auch freiwillig gesetzlich versichern. Das Wahlrecht beinhaltet natürlich auch die Möglichkeit eines Wechsels der privaten Krankenversicherung.