Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind diejenigen Personen versichert, die der Versicherungspflicht unterliegen, nämlich Arbeitsnehmer unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, geistig oder körperlich Behinderte, Studenten, Arbeitslose mit dem Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfeempfänger, Rentner und mitunter in der Familienversicherung auch Angehörige von pflichtversicherten Personen, wie zum Beispiel der Ehepartner oder die Kinder. Ferner gibt es Personen, die sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern können. Dazu zählen unter anderem Selbstständige und abhängig Beschäftigte deren Einkünfte oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen. Die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen einen Beitrag, der staatlich festgesetzt ist. Die Höhe der Beitragssätze bezieht sich auf das Einkommen des Versicherten und wird in einer abhängigen Beschäftigung zur Hälfte vom Arbeitgeber und zur Hälfte vom Arbeitnehmer bezahlt. Die Höhe des Gesamtbeitrags beträgt 14,9 Prozent des Einkommens. Freiwillig Versicherte müssen grundsätzlich den vollen Anteil alleine Tragen und sehen sich zusätzlich mit Zuzahlungen im Bereich der Medikamente und insbesondere auch der Praxisgebühr konfrontiert, die allerdings auch für Pflichtversicherte Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt.
(Stand der Zahlen 01/11)