Die häusliche Krankenpflege wird vorwiegend von ambulanten Pflegediensten erbracht und in der Regel von älteren Menschen in Anspruch genommen, die nicht mehr in der Lage sind, sich vollständig selbst zu versorgen. Allerdings können auch jüngere Menschen nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit auf die Unterstützung durch die häusliche Krankenpflege angewiesen sein. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht bei jedem Versicherten, der auf Unterstützung in der Pflege angewiesen ist. Der ambulante Pflegedienst erbringt nach Beauftragung, die meist durch die Angehörigen stattfindet, die notwendigen Leistungen, dokumentiert diese strikt und rechnet erbrachte Leistungen mit der Krankenkasse ab. Die Pflegebedürftigkeit einer Person wird allerdings in Pflegestufen eingeteilt. Für jede Pflegestufe steht eine festgelegte Summe an Geldmitteln pro Monat zur Verfügung. Erbringt der ambulante Pflegedienst im Rahmen der häuslichen Krankenpflege mehr Leistungen als der Pflegestufe entsprechen, weil der Auftrag hierzu erteilt worden ist, so ist der Differenzbetrag vom Pflegebedürftigen, bzw. von dessen Angehörigen, welche den Auftrag erteilt haben, zu erbringen. Tätigkeiten im Haushalt dürfen nicht abgerechnet werden. Als pflegerische Tätigkeiten im Rahmen der häuslichen Krankenpflege gelten nur Tätigkeiten, die im direkten Zusammenhang mit der körperlichen Pflege und der Nahrungsaufnahme stehen. Die gesetzlichen Krankenkassen zeigen sich hier wesentlich unkulanter als die privaten Krankenkassen, die wesentlich mehr Leistungen übernehmen.