Erstattungspflicht Arbeitgeber

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es für die Prämie einen Arbeitgeberanteil und einen Arbeitnehmeranteil, den die jeweiligen Personen bzw. auch das Unternehmen als Arbeitgeber zu tragen haben. Dabei führt der Arbeitgeber jedoch auch den Arbeitnehmeranteil für diesen direkt an die Krankenkasse ab. Der Beitrag wird also direkt vom Bruttogehalt abgezogen. Ab Erreichen der Versicherungspflichtgrenze hat der Arbeitnehmer aber auch die Möglichkeit, sich selbst privat versichern zu lassen. In diesem Fall gilt die Erstattungspflicht für den Arbeitgeber, bei welcher der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Hälfte des Beitrages zu erstatten hat. Der Beitrag bei der privaten Krankenkasse liegt in der Regel niedriger als bei der GKV. Sollte er doch höher ausfallen, sieht die Erstattungspflicht für den Arbeitgeber eine maximale Rückerstattung vor, welche die Hälfte des gesetzlichen Höchstbeitrages betrifft.