Abrechnung Zimmerzuschläge

Wer gesetzlich krankenversichert ist, darf die festgelegten Leistungen aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung umfassen die notwendige medizinische Versorgung, erforderliche Operationen und sämtliche notwendigen Maßnahmen im Rahmen der Genesung. Die Versorgung des Versicherten erfolgt durch den Arzt im Dienst. Die Unterbringung erfolgt aus Kostengründen im Mehrbettzimmer. Privatversicherte hingegen haben die Möglichkeit, bei Abschluss ihrer Krankenversicherung die Wahlleistungen mit einzuschließen. Im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes kann in diesem Fall beispielsweise die Behandlung durch den Chefarzt und die Unterbringung in einem Einzelzimmer vertraglich vereinbart werden. Wer diese Wahlleistungen in Anspruch nimmt, wird keine Abrechnung für Zimmerzuschläge von der Krankenversicherung erhalten. Wer jedoch auf diese Wahlleistungen verzichtet und somit eine günstigere Behandlung und Unterbringung vorzieht, hat Anspruch auf die Differenz, die somit entsteht. Es erfolgt eine Abrechnung der Zimmerzuschläge und die Differenz die hierdurch entstanden ist, wird dem Versicherten ausgezahlt.