Ratgeber

Hundehaftpflicht und Hundegesetz in Hessen

In Hessen regelt die Hundeverordnung in Bezug zur Gefahrenabwehr und der öffentlichen Sicherheit, ob und in welcher Art und Weise von einer Person Hunde gehalten und geführt werden dürfen. Dies schließt auch die Hundehaftpflicht in Hessen mit ein. Die geltende Hundeverordnung ist in Hessen die "Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)".

Hundehaftpflichtversicherung in Hessen

In Hessen ist nur für als gefährlich erachtete Hunde und bestimmte Hunderassen eine Hundehaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Zudem müssen in Hessen Hundebesitzer, die gefährliche Hunde halten wollen, zunächst eine Erlaubnis dafür bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde einholen. Für diese Erlaubnis wird unter anderem auch der Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung vorausgesetzt.

Für ungefährliche Hunde schreibt der Gesetzgeber dagegen keine Hundehaftpflicht in Hessen vor. Es steht Ihnen in diesem Fall frei, ob Sie für Ihren Vierbeiner eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen möchten oder nicht. Diese wird jedoch jedem Hundehalter empfohlen, da Hunde jederzeit einen Schaden, gleich welchen Ausmaßes, unverhofft anrichten können. Der Hundehalter ist für entstandene Schäden verantwortlich und dafür haftbar (§ 833 BGB). Unter Umständen können Schadensersatzansprüche Hundehaltern sehr teuer zu stehen kommen und zu finanziellen Schwierigkeiten führen.

Rechte und Pflichten für Hundehalter

In Hessen sind Hunde grundsätzlich so zu halten und zu führen, dass von ihnen keinerlei Gefahr ausgeht. Unabhängig, ob es sich um scheinbar friedliche oder gefährliche Hunde handelt. Der Hundehalter hat bei dem Laufen lassen oder dem Führen seines Hundes außerhalb seines eingefriedeten Besitztums, dem Hund ein Halsband anzulegen. Eingefriedetes Besitztum heißt im Klartext das umzäunte Privatgrundstück oder die eigene Wohnung. Auf dem Halsband müssen Name, Adresse und ggf. Telefonnummer des Halters stehen. Besteht die berechtigte Annahme einer bedrohlichen Gefahr für Mensch und Tier, hat die zuständige Behörde das Recht, die Haltung und das Führen des Hundes zu untersagen.

Der Hundehalter muss die nötige Zuverlässigkeit besitzen. Diese wird nicht anerkannt, wenn der Halter wegen diverser Straftaten verurteilt wurde, an einer Alkoholsucht oder Rauschmittelsucht leidet, aufgrund von Geisteskrankheiten nicht dazu in der Lage ist oder gegen bestimmte Vorschriften, wie das Tierschutzgesetz, Waffengesetze, das Bundesjagdgesetz oder die Hundeverordnung verstoßen hat.

Leinenpflicht und Maulkorbzwang

Außerhalb des eigenen privaten Grund und Bodens dürfen gefährliche Hunde bzw. Hunde, die über keine positive Wesensprüfung verfügen, nicht ohne Aufsicht laufen gelassen werden. In Hessen herrscht für alle Hunde ein streng geregelter Leinenzwang in der Öffentlichkeit. Dazu zählen vor allem öffentlichen Veranstaltungen, wie Volksfeste, Messen, Märkte, öffentliche Versammlungen aber auch Gaststätten, Aufzüge und öffentliche Verkehrsmittel. Ebenso müssen Halter auf allgemein zugänglichen und öffentlichen Plätzen oder Grundstücken, wie Parkanlagen, Fußgängerzonen, Gartenanlagen oder Grünanlagen im Allgemeinen ihren Hund an die Leine nehmen. In bestimmten Städten von Hessen (u.a. Frankfurt am Main, Kassel oder Wiesbaden) können für das Stadtgebiet gesonderte Vorschriften für den Leinenzwang gelten. Die Behörde kann für einen Hund, trotz positiver Wesensprüfung, einen Maulkorb anordnen, der das Beißen verhindert.

Gefährliche Hunde / Kampfhunde

Für die Haltung und das Führen von gefährlichen Hunden müssen Hundehalter besondere Vorschriften der Hessischen Hundeverordnung beachten. Als gefährliche Hunde werden Hunde definiert, die mittels Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung über eine übermäßige Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder vergleichbar gefährdende Eigenschaften verfügen. Zudem werden Hunde als gefährlich angesehen, wenn sie bereits grundlos Menschen angegriffen, angesprungen oder gebissen haben, ein anderes Tier angefallen rücksichtslos angefallen haben oder unterkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen. Als gefährliche Hunderassen gelten in Hessen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 HundeVO folgende Arten:

  • Pitbull-Terrier
  • American Pitbull Terrier
  • American Staffordshire-Terrier
  • Staffordshire Terrier
  • Staffordshire-Bullterrier
  • Bullterrier
  • American Bulldog
  • Dogo Argentino
  • Kangal (Karabash)
  • Kaukasischer Owtscharka
  • Rottweiler

Auch bei Kreuzungen aus diesen Hunderassen oder mit anderen gefährlichen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet.

Voraussetzungen zur Haltung gefährlicher Hunde in Hessen

Es bedarf in Hessen einer Erlaubnis der zuständigen lokalen Ordnungsbehörde, um gefährliche Hunde und Hunderassen zu halten. Dafür müssen nach § 3 und § 12 HundeVO Hessen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Mindestalter des Hundehalters: 18 Jahre
  • Zuverlässigkeit und Sachkunde des Hundehalters
  • positive Wesensprüfung des Hundes durch einen Sachverständigen
  • Nachweis über die artgerechte Haltung des Hundes und entsprechende Schutzmaßnahmen
  • elektronisch lesbarer Mikrochip
  • abgeschlossene Hundehaftpflichtversicherung
  • bezahlte Hundesteuer

In der Haltung von gefährlichen Hunden müssen Grundstücke, Wohnungen und Zwinger speziell gekennzeichnet und durch Zäune entsprechend gesichert werden. Alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der Wohnung müssen mit einem sichtbaren Warnschild ausgestattet werden. Das Warnschild muss in einer Signalfarbe und mit der Aufschrift "Vorsicht (gefährlicher) Hund!" dargestellt werden.

Konsequenzen bei Verstoß gegen die Vorschriften

Die gesetzlichen Vorschriften und ebenso die Vorgaben des Versicherers müssen unbedingt eingehalten werden. Hundehalter, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Gebote und Verbote der Gefahrenabwehrverordnung verstoßen, handeln ordnungswidrig. Solche Ordnungswidrigkeiten werden nach § 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) mit Geldbußen bis zu 5.000 Euro bestraft. Gegebenenfalls können die Hunde auch eingezogen und die Hundehaltung untersagt werden. Die Nichteinhaltung der Gesetze und der Vorschriften des Versicherers kann des Weiteren zu einer Einschränkung oder sogar zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Der Hundehaftpflicht Vergleich erweist sich als sehr nützlich. Mit dem Vergleichsrechner können Hundehalter die individuellen Versicherungskosten berechnen und Tarife nach ihren einzelnen Konditionen vergleichen.

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