Fragen und Antworten

Was versteht man unter der Beitragsbemessungsgrenze?

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden bis zu einer bestimmten Einkommensobergrenze erhoben. Diese Beitragsbemessungsgrenze (BBG) wird jedes Jahr neu an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung aller Versicherungsnehmer angepasst.

Ab dem 01.01.2005 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 3.525 € / Monat bzw. bei 42.300 € / Jahr. Einkommen, die darüber liegen, werden in die Beitragsberechnung nicht mit einbezogen.

Beispielrechnung zur Beitragsbemessungsgrenze:

a) Gehalt 2.000 €, Beitragssatz der Krankenkasse 14,3 %: zu zahlender Beitrag = 286 €

b) Gehalt 3.525 €, Beitragssatz der Krankenkasse 14,3 %: zu zahlender Beitrag = 504,08 €

c) Gehalt 4.000 €, Beitragssatz der Krankenkasse 14,3 %: zu zahlender Beitrag = 504,08 €