Ratgeber

Hinweis auf neuen Stichtag für PKV-Wechsel

Bei der Gesundheitsreform ist das letzte Wort noch immer nicht gesprochen. Hinweisen zufolge sollen versicherungsfreie Arbeitnehmer noch bis 19.01.2007 (Stichtag: Tag der dritten Lesung) in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln können. Erfolgt die Verlegung des Stichtages, gilt die Bestandsschutzklausel. Diese Klausel stellt sicher, dass Arbeitnehmer, die am Stichtag (das wäre dann der 19.01.2007) PKV-vollversichert sind oder vor diesem Stichtag ihre freiwillige gesetzliche Krankenversicherung gekündigt hatten, um in ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu wechseln, versicherungsfrei bleiben, solange sie keinen anderen Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllen.

Weitere Konstellationen für Angestellte ergeben sich wie folgt:

- Arbeitnehmer, die im Jahr 2006 erstmals die Versicherungspflichtgrenze überschritten haben und auch die neue Grenze in 2007 (47.700 Euro) überschreiten, werden zum 01.01.2007 versicherungsfrei. Sie können wie bisher in die PKV wechseln.

- Arbeitnehmer, die bereits freiwillig GKV-versichert sind, aber noch keine drei Jahre über der Versicherungspflichtgrenze liegen, erhalten bis 18.01.2007 nochmals die Chance, sich für die PKV zu entscheiden. Ihre Kündigung muss aber spätestens am 18.01.2007 der GKV vorliegen.

Alle GKV - Versicherten, die nach bisherigem Recht zum 01.01.2007 versicherungsfrei werden und bei der GKV vor dem 19.01.2007 (Eingang Kündigung bei der GKV bis zum 18.01.2007) kündigen, würden die Regelung erfüllen und wären dadurch nicht von der 3-Jahres-Regelung betroffen. Der Vertrag kann sogar nach dem Stichtag beginnen, in Abhängigkeit zur normalen Kündigungsfrist bei der GKV. Beginnt die Versicherung erst nach dem Stichtag, muss es zu keiner Rückabwicklung des Vertrages kommen, sofern der Stichtag doch nicht verlegt werden sollte.

Wie jede Information zur Gesundheitsreform, ist auch diese unter Vorbehalt, dass es die entsprechenden Einigungen geben wird. Sollten sich die Hinweise auf eine Verschiebung des Stichtages nicht bestätigen und es beim alten Stichtag bleiben, können betroffene Kunden ihre neu vereinbarte Krankheitskostenvollversicherung auflösen. Sie haben in diesem Fall die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten ohne erneute Gesundheitsprüfung eine Anwartschaftsversicherung auf eine Vollversicherung, einen Optionstarif oder die Umstellung in GKV-Zusatzversicherungstarife zu beantragen. Selbständige und Freiberufler sind davon selbstverständlich nicht betroffen und können - auch nach dem 19.01.2007 - wie gehabt in die PKV wechseln.