Zeiten einer schulischen Ausbildung

Zeiten einer schulischen Ausbildung werden seit dem Erlass des Rentenreformgesetzes im Jahr 1992 in einem geringeren Umfang anerkannt als in den Jahren davor. Berücksichtigt wurden bei der Rentenberechnung zunächst nur noch insgesamt 7 Jahre nach der Vollendung des 16. Lebensjahres. Seither wurden die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten einer schulischen Ausbildung mehrmals verändert, sodass inzwischen ein Zeitraum von bis zu 8 Jahren nach Vollendung des 17. Lebensjahres als Anrechnungszeiten berücksichtigt wird, man aber nur 3 Jahre davon auch bewertet. Die übrigen Jahre werden lediglich bei der Ermittlung der Wartezeiten berücksichtigt, um Lücken im Versicherungsverlauf zu vermeiden. Als Zeiten einer schulischen Ausbildung werden nur noch Zeiten einer Fachschulausbildung und der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen berücksichtigt. Stattdessen besteht eine Nachzahlungsmöglichkeit für die Zeiten einer schulischen Ausbildung, die nicht in die Renten-Bewertung einbezogen werden. Die Bewertung der Zeiten einer schulischen Ausbildung in der Rentenversicherung erfolgt mit 75 % der durchschnittlichen Entgeltpunkte.