Zeiten einer beruflichen Ausbildung

Zeiten einer beruflichen Ausbildung gehören grundsätzlich zu Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, da Pflichtbeiträge entrichtet werden. Um einen Ausgleich für die geringen Beitragssummen für den Arbeitslohn in den Zeiten einer beruflichen Ausbildung zu schaffen, werden sie zusätzlich als Anrechnungszeiten anerkannt und als beitragsgeminderte Zeiten geführt. Das schafft nur einen geringen Ausgleich, denn bis Ende 1996 wurden Zeiten einer beruflichen Ausbildung höher bewertet, mit mindestens 90 von Hundert (seit 1997 noch 75 von Hundert) eines Durchschnittsverdienstes der Versicherten. Es wird in einer Vergleichsbewertung geprüft, ob tatsächliche Arbeitsverdienste oder gegebenenfalls eine beitragsgeminderte Zeit zu einer höheren Rente führt. Dies findet Eingang in die Berechnung der Höhe des Rentenanspruchs. Mit der 2005 in Kraft getretenen Rentenreform ändert sich die Summe der Anrechnungszeiten, so dass maximal drei Jahre der Berufsausbildung eine Berücksichtigung finden, die eine höhere Bewertung des Rentenwertes zulassen. Sind Zeiten einer Fachschulausbildung beziehungsweise einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme vorhanden, sind diese bei einer Bewertung vorrangig.