Wohnsitzwechsel in die alten Länder

Beabsichtigt ein Rentner einen Wohnsitzwechsel in die alten Länder, hat dies auf die Höhe seiner bisherigen Rente zunächst einmal keinen Einfluss: Die Rente bleibt grundsätzlich unverändert. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass der Rentner in die neuen Bundesländer zieht. Es gibt allerdings eine Ausnahme bei der Berechnung der Rente, wenn man einen Wohnsitzwechsel in die alten Länder vorgenommen hat: Bei der Einkommensanrechnung auf eine Rente im Todesfall richtet sich deren Höhe nach den Werten, die in den alten bzw. neuen Ländern aktuell gültig sind. Eine Minderung der Rente ist darüber hinaus bei einem Wohnsitzwechsel in die alten Länder möglich, wenn in der Rente Zeiten enthalten sind, die nach dem so genannten Fremdrentenrecht berechnet werden müssen und für die am 31.12.91 kein Anspruch auf Rente geltend gemacht werden konnte. Das betrifft zumeist anerkannte Vertriebene und Spätaussiedler, also Menschen, die der ehemaligen UdSSR, in Polen oder in Rumänien gelebt haben.