Witwenrente

Seit dem Jahr 1985 können sowohl Witwen als auch Witwer die Witwenrente in Anspruch nehmen. Grundsätzlich ist die Zahlung der Witwenrente an verschiedene Voraussetzungen gebunden, dies sind in der Regel die Erfüllung der Wartezeit sowie der Bestand der Ehe für eine Zeitdauer von mindestens einem Jahr. Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Verstorbene mindestens 5 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Nur in wenigen Fällen sind Ausnahmen möglich, als Beispiele hierfür sind der Tod während des Wehr- oder Zivildienstes sowie der Arbeitsunfall zu nennen. Die große Witwenrente erhalten kinderlose Ehepartner, wenn sie mindestens 45 Jahre alt oder vermindert erwerbsfähig sind. Ebenso wird sie gezahlt, wenn der Ehepartner mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind unter 18 Jahren oder ein behindertes Kind erzieht. Sobald diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, erhalten die hinterbliebenen Ehepartner die kleine Witwenrente für eine Zeitdauer von 2 Jahren. Diese beträgt jedoch nur 25% statt 55% beziehungsweise 60% des Rentenanspruchs des Ehepartners.

(Stand 08/2010)