Widerspruch Rente

Einen Widerspruch bei Rente kann ein Versicherter einlegen, wenn er mit einer Verwaltungsentscheidung, wie sie ein Rentenbescheid darstellt, nicht einverstanden ist. Die Frist zur Widerspruchseinlegung beim Rentenversicherungsträger beträgt einen Monat. Erfolgt die Bekanntgabe durch Zustellung ins Ausland, erhöht sich die Frist auf drei Monate. Jeder Bescheid eines Versicherungsträgers muss eine Widerspruchsfrist ausdrücklich anzeigen. Ist das nicht der Fall, gelten 12 Monate für einen Widerspruch bei Rente. Er wird vom Versicherer geprüft und zur endgültigen abhelfenden oder zurückweisenden Entscheidung an den Widerspruchsausschuss weitergeleitet. Der Widerspruchsausschuss leistet ihre Arbeit in Form einer Vertreterversammlung, der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Vertreter des Versicherungsträgers angehören. Ein Abhilfebescheid zeigt ein erfolgreiches Verfahren an. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, kann der Versicherte vor dem Sozialgericht dagegen klagen. Ein Widerspruch bei Rente ist gebührenfrei und erfordert keinen Anwalt. Er muss in schriftlicher Form unter Angabe der Versicherungsnummer und Bezeichnung des Bescheides eingelegt werden. Eine kurze Begründung des Widerspruchs ist ausreichend.