Werbungskostenpauschale Rente

Auch Rentner müssen eine Einkommenssteuererklärung abgeben, selbst wenn sie keine Steuer bezahlen. Grundlage dafür ist das Alterseinkünftegesetz vom 01.01.05. Als schwierig zeigt sich dabei, welche steuerpflichtigen Beiträge über den Freibeträgen liegen; je nach Art der Rente werden nämlich verschiedene Berechnungsmethoden angewandt (Altersrente, Betriebsrente oder Kapitallebensversicherung). Die Freibeträge können in der Steuererklärung um weitere Faktoren erhöht werden, sodass unter Umständen niedrigere Steuern entstehen: Freibeträge wirken steuerentlastend. Einer dieser Faktoren ist die Werbungskostenpauschale Rente. Die Werbungskostenpauschale Rente beträgt für Alleinstehende 102 Euro, bei Paaren beträgt die Werbungskostenpauschale Rente 204 Euro. Zu den Werbungskosten zählen all jene Ausgaben (auch Aufwendungen genannt), die helfen, Rente zu erwerben, zu sichern und zu erhalten. Das sind im Wesentlichen Gewerkschaftsbeiträge, Beratungskosten im Zusammenhang mit der Steuer oder der Rente sowie Kreditzinsen. Die Werbungskostenpauschale für Rente gilt auch bei Kapitaleinkünften; sie beträgt 51 Euro für Alleinstehende und 102 Euro für Paare (höhere Kosten können durch Beleg geltend gemacht werden).