Wartezeit Rente

Die gesetzliche Rentenversicherung gewährt Leistungen, wenn eine Wartezeit für Rente oder Mindestversicherungszeit erfüllt wird. Für die Zahlung einer Altersrente, einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie für Renten wegen Todes sind wenigstens 60 Monatsbeiträge zur Pflichtversicherung erforderlich. Das entspricht der allgemeinen Wartezeit von 5 Kalenderjahren. Im Rahmen eines Versorgungsausgleiches sowie durch weitere Ersatzzeiten erworbene Rentenansprüche werden angerechnet. Die Bestimmungen zur allgemeinen Mindestversicherungszeit sind zum Beispiel bei Erwerbsminderung wegen Arbeitsunfall und einer Berufskrankheit sowie einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung abweichend. Bestand bei Eintritt des Ereignisses Versicherungspflicht, ist ein Beitrag ausreichend zu einer vorzeitigen Erfüllung der Wartezeit für Rente. Eine besondere Wartezeit für Rente von 15 Jahren gilt für die Altersrente (auch vorzeitiger Rente) für Frauen sowie wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. Trotz Anhebung des Regelalters auf 67 Jahre können langjährig Versicherte mit 65 Jahren nach einer Wartezeit von wenigstens 45 Jahren (anrechenbar ebenso Beiträge aus selbstständiger Tätigkeit, Kindererziehung und Pflege) eine abschlagsfreie Rente erhalten.